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Änderung § 112 Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages vom 22.10.2013

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§ 112 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.10.2013 geltenden Fassung
§ 112 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2025 geltenden Fassung
durch B. v. 17.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 250
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 112 Beschlußempfehlung und Bericht des Petitionsausschusses


(Text neue Fassung)

§ 112 Beschlussempfehlung und Bericht des Petitionsausschusses


vorherige Änderung

(1) 1 Der Bericht über die vom Petitionsausschuß behandelten Petitionen wird mit einer Beschlußempfehlung dem Bundestag in einer Sammelübersicht vorgelegt. 2 Der Bericht soll monatlich vorgelegt werden. 3 Darüber hinaus erstattet der Petitionsausschuß dem Bundestag jährlich einen schriftlichen Bericht über seine Tätigkeit.

(2) 1 Die Berichte werden gedruckt, verteilt und innerhalb von drei Sitzungswochen nach der Verteilung auf die Tagesordnung gesetzt; sie können vom Berichterstatter mündlich ergänzt werden. 2 Eine Aussprache findet jedoch nur statt, wenn diese von einer Fraktion oder von anwesenden fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages verlangt wird.



(1) 1 Der Bericht über die vom Petitionsausschuss behandelten Petitionen wird mit einer Beschlussempfehlung dem Bundestag in einer Sammelübersicht vorgelegt. 2 Der Bericht soll monatlich vorgelegt werden. 3 Darüber hinaus erstattet der Petitionsausschuss dem Bundestag jährlich einen schriftlichen Bericht über seine Tätigkeit.

(2) 1 Die Berichte werden verteilt und innerhalb von drei Sitzungswochen nach der Verteilung auf die Tagesordnung gesetzt; sie können vom Berichterstatter mündlich ergänzt werden. 2 Eine Aussprache findet jedoch nur statt, wenn diese von einer Fraktion oder von anwesenden fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages verlangt wird.

(Textabschnitt unverändert)

(3) 1 Den Einsendern wird die Art der Erledigung ihrer Petition mitgeteilt. 2 Diese Mitteilung soll mit Gründen versehen sein.




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