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Änderung § 112 Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages vom 22.10.2013
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| § 112 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 22.10.2013 geltenden Fassung | § 112 n.F. (neue Fassung) in der am 01.11.2025 geltenden Fassung durch B. v. 17.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 250 |
|---|---|
(Text alte Fassung) § 112 Beschlußempfehlung und Bericht des Petitionsausschusses | (Text neue Fassung)§ 112 Beschlussempfehlung und Bericht des Petitionsausschusses |
(1) 1 Der Bericht über die vom Petitionsausschuß behandelten Petitionen wird mit einer Beschlußempfehlung dem Bundestag in einer Sammelübersicht vorgelegt. 2 Der Bericht soll monatlich vorgelegt werden. 3 Darüber hinaus erstattet der Petitionsausschuß dem Bundestag jährlich einen schriftlichen Bericht über seine Tätigkeit. (2) 1 Die Berichte werden gedruckt, verteilt und innerhalb von drei Sitzungswochen nach der Verteilung auf die Tagesordnung gesetzt; sie können vom Berichterstatter mündlich ergänzt werden. 2 Eine Aussprache findet jedoch nur statt, wenn diese von einer Fraktion oder von anwesenden fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages verlangt wird. | (1) 1 Der Bericht über die vom Petitionsausschuss behandelten Petitionen wird mit einer Beschlussempfehlung dem Bundestag in einer Sammelübersicht vorgelegt. 2 Der Bericht soll monatlich vorgelegt werden. 3 Darüber hinaus erstattet der Petitionsausschuss dem Bundestag jährlich einen schriftlichen Bericht über seine Tätigkeit. (2) 1 Die Berichte werden verteilt und innerhalb von drei Sitzungswochen nach der Verteilung auf die Tagesordnung gesetzt; sie können vom Berichterstatter mündlich ergänzt werden. 2 Eine Aussprache findet jedoch nur statt, wenn diese von einer Fraktion oder von anwesenden fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages verlangt wird. |
(Textabschnitt unverändert) (3) 1 Den Einsendern wird die Art der Erledigung ihrer Petition mitgeteilt. 2 Diese Mitteilung soll mit Gründen versehen sein. | |
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