Änderung § 93a Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages vom 21.08.2008

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§ 93a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.08.2008 geltenden Fassung
§ 93a n.F. (neue Fassung)
in der am 21.08.2008 geltenden Fassung
durch B. v. 29.07.2008 BGBl. I S. 1712
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 93a Ausschuß für Angelegenheiten der Europäischen Union


(Text neue Fassung)

§ 93a Ausschussberatung von EU-Dokumenten


vorherige Änderung

(1) Dem gemäß Artikel 45 des Grundgesetzes vom Bundestag zu bestellenden Ausschuß für Angelegenheiten der Europäischen Union obliegt nach Maßgabe der Geschäftsordnung und der Beschlüsse des Bundestages die Behandlung der Unionsvorlagen gemäß § 93 Abs. 1.

(2) Der Bundestag kann auf Antrag einer Fraktion oder von fünf vom Hundert
der Mitglieder des Bundestages den Ausschuß für Angelegenheiten der Europäischen Union ermächtigen, zu bestimmt bezeichneten Unionsvorlagen die Rechte des Bundestages gemäß Artikel 23 des Grundgesetzes gegenüber der Bundesregierung wahrzunehmen. Das Recht des Bundestages, über eine Angelegenheit der Europäischen Union jederzeit selbst zu beschließen, bleibt unberührt.

(3) Der Ausschuß
für Angelegenheiten der Europäischen Union hat im Falle einer Ermächtigung gemäß Absatz 2 vor der Abgabe einer Stellungnahme gegenüber der Bundesregierung zu der Unionsvorlage eine Stellungnahme der beteiligten Fachausschüsse einzuholen. Er kann außerdem zu einer Unionsvorlage eine Stellungnahme abgeben, sofern nicht einer der beteiligten Fachausschüsse widerspricht. Will der Ausschuß für Angelegenheiten der Europäischen Union von der Stellungnahme eines oder mehrerer Fachausschüsse abweichen, soll eine gemeinsame Sitzung mit den mitberatenden Ausschüssen anberaumt werden. In eilbedürftigen Fällen können die Vorsitzenden der mitberatenden Ausschüsse entsprechend § 72 Satz 2 schriftlich abstimmen lassen. Zur Einberufung einer Sitzung des Ausschusses für Angelegenheiten der Europäischen Union außerhalb des Zeitplanes oder außerhalb des ständigen Sitzungsortes des Bundestages ist der Vorsitzende des Ausschusses abweichend von § 60 auch berechtigt, wenn es die Terminplanung der zuständigen Organe der Europäischen Union erfordert und die Genehmigung des Präsidenten erteilt worden ist.

(4) Über den Inhalt und die Begründung der vom Ausschuß für Angelegenheiten der Europäischen Union beschlossenen Stellungnahmen gegenüber der Bundesregierung zu einer Unionsvorlage erstattet der Ausschuß für Angelegenheiten der Europäischen Union einen Bericht, der als Bundestagsdrucksache verteilt wird und innerhalb von drei Sitzungswochen
nach der Verteilung auf die Tagesordnung zu setzen ist. Eine Aussprache findet jedoch nur statt, wenn diese von einer Fraktion oder von anwesenden fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages verlangt wird.

(5) Der Ausschuß
für Angelegenheiten der Europäischen Union kann bei einer Unionsvorlage, die ihm zur Mitberatung überwiesen worden ist, Änderungsanträge zur Beschlußempfehlung des federführenden Ausschusses stellen; der Änderungsantrag muß bis spätestens 18 Uhr des Vortages der Beratung der Beschlußempfehlung zu der Unionsvorlage dem Präsidenten vorgelegt werden.

(6) Zu den Sitzungen des Ausschusses für Angelegenheiten der Europäischen Union erhalten deutsche
Mitglieder des Europäischen Parlaments Zutritt; weitere deutsche Mitglieder des Europäischen Parlaments sind als Vertreter zur Teilnahme berechtigt. Die mitwirkungsberechtigten Mitglieder des Europäischen Parlaments werden vom Präsidenten des Deutschen Bundestages auf Vorschlag der Fraktionen des Bundestages, aus deren Parteien deutsche Mitglieder in das Europäische Parlament gewählt worden sind, bis zur Neuwahl des Europäischen Parlaments, längstens bis zum Ende der Wahlperiode des Deutschen Bundestages berufen. Die berufenen Mitglieder des Europäischen Parlaments sind befugt, die Beratung von Verhandlungsgegenständen anzuregen sowie während der Beratungen des Ausschusses für Angelegenheiten der Europäischen Union Auskünfte zu erteilen und Stellung zu nehmen.

(7) Der Ausschuß für Angelegenheiten
der Europäischen Union hat Grundsätze über die Behandlung der ihm gemäß § 93 zugeleiteten Unionsvorlagen aufzustellen und diese zum Ausgangspunkt seiner Beschlußempfehlungen an den Bundestag oder seiner Stellungnahme gegenüber der Bundesregierung zu machen.



(1) Bei der Beratung von Unionsdokumenten prüfen die Ausschüsse auch die Einhaltung der Grundsätze der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit. Wird beabsichtigt, insoweit eine Verletzung zu rügen, ist zunächst dem Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Beabsichtigt der federführende Ausschuss nur eine Kenntnisnahme, ist dennoch dem Bundestag zu berichten, falls der Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union Bedenken wegen einer Verletzung der Grundsätze der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit geltend macht.

(2) Die Ausschüsse können ihren Beratungen und einer Beschlussempfehlung ein Folgedokument
zu dem ihnen überwiesenen Unionsdokument zugrunde legen. Ebenso kann ein federführender Ausschuss wiederholt eine Beschlussempfehlung vorlegen, insbesondere um neueren Entwicklungen Rechnung zu tragen. Die mitberatenden Ausschüsse sind zu unterrichten und erhalten Gelegenheit, innerhalb einer vom federführenden Ausschuss festgelegten Frist eine bereits abgegebene Stellungnahme zu ergänzen oder erneut eine Stellungnahme abzugeben.

(3) Ein
für ein bestimmtes Unionsdokument federführender Ausschuss ist auch nach Abgabe einer Stellungnahme des Bundestages für die Behandlung eines Bemühens der Bundesregierung zur Erzielung eines Einvernehmens mit dem Bundestag nach Einlegung eines Parlamentsvorbehalts zuständig. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Der federführende Ausschuss hat dem Bundestag eine erneute Beschlussempfehlung vorzulegen.

(4) Die Ausschüsse können
Mitglieder des Europäischen Parlaments sowie Mitglieder des Rates und der Kommission der Europäischen Union oder deren Beauftragte zu ihren Beratungen in Europaangelegenheiten hinzuziehen. Sie können Unionsdokumente gemeinsam mit Ausschüssen des Europäischen Parlaments gleicher Zuständigkeit beraten.

(5) Die Ausschüsse können zur Vorbereitung
von Entscheidungen über Unionsdokumente Delegationen zu einem Ausschuss des Europäischen Parlaments mit gleicher Zuständigkeit oder zu anderen Organen der Europäischen Union entsenden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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