§ 18 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.10.2021 geltenden Fassung | § 18 n.F. (neue Fassung) in der am 27.10.2021 geltenden Fassung durch B. v. 26.10.2021 BGBl. I S. 4830 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 18 Verhaltensregeln | (Text neue Fassung)§ 18 (aufgehoben) |
Die vom Bundestag gemäß § 44b des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages (Abgeordnetengesetz) zu beschließenden Verhaltensregeln sind Bestandteil dieser Geschäftsordnung (Anlage 1). |