Änderung § 126a Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages vom 19.03.2022

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 126a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.03.2022 geltenden Fassung
§ 126a n.F. (neue Fassung)
in der am 19.03.2022 geltenden Fassung
durch B. v. 18.03.2022 BGBl. I S. 562
(Textabschnitt unverändert)

§ 126a Besondere Anwendung der Geschäftsordnung aufgrund der allgemeinen Beeinträchtigung durch COVID-19


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Der Bundestag ist abweichend von § 45 Absatz 1 beschlussfähig, wenn mehr als ein Viertel der Mitglieder im Sitzungssaal anwesend ist.

(Text neue Fassung)

(1) (aufgehoben)

(2) Anwesend im Sinne des § 67 Satz 1 sind auch diejenigen Mitglieder, die über elektronische Kommunikationsmittel an der Sitzung teilnehmen.

(3) Die Ausschüsse, einschließlich des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung, können ihren Vorsitzenden auch in Sitzungswochen entsprechend § 72 zu Abstimmungen außerhalb einer Sitzung ermächtigen, für Abstimmungen und Beschlussfassungen können in Abweichung von § 48 Absatz 1 Satz 1 auch elektronische Kommunikationsmittel genutzt werden.

(4) Öffentliche Ausschussberatungen und öffentliche Anhörungssitzungen können auch so durchgeführt werden, dass der Öffentlichkeit Zugang ausschließlich durch elektronische Übermittlungswege gewährt wird.

vorherige Änderung

(5) 1 § 126a findet ab 19. März 2022 keine Anwendung mehr. 2 Vor diesem Datum kann die Regelung jederzeit durch Beschluss des Bundestages aufgehoben werden.



(5) 1 § 126a findet ab 15. Juli 2022 keine Anwendung mehr. 2 Vor diesem Datum kann die Regelung jederzeit durch Beschluss des Bundestages aufgehoben werden.




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