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Änderung § 2 Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages vom 01.11.2025

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§ 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2025 geltenden Fassung
§ 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2025 geltenden Fassung
durch B. v. 17.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 250
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 2 Wahl des Präsidenten und der Stellvertreter


(Text neue Fassung)

§ 2 Wahl des Präsidenten


vorherige Änderung

(1) 1 Der Bundestag wählt mit verdeckten Stimmzetteln (§ 49) in besonderen Wahlhandlungen den Präsidenten und seine Stellvertreter für die Dauer der Wahlperiode. 2 Jede Fraktion des Deutschen Bundestages ist durch mindestens einen Vizepräsidenten oder eine Vizepräsidentin im Präsidium vertreten.

(2) 1 Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages erhält. 2 Ergibt sich im ersten Wahlgang keine Mehrheit, so können für einen zweiten Wahlgang neue Bewerber vorgeschlagen werden. 3 Ergibt sich auch dann keine Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Bundestages, findet ein dritter Wahlgang statt. 4 Bei nur einem Bewerber ist dieser gewählt, wenn er die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. 5 Bei mehreren Bewerbern kommen die beiden Bewerber mit den höchsten Stimmenzahlen in die engere Wahl; gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. 6 Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los durch die Hand des amtierenden Präsidenten.

(3) 1 Weitere Wahlgänge mit einem im dritten Wahlgang erfolglosen Bewerber sind nur nach Vereinbarung im Ältestenrat zulässig. 2 Werden nach erfolglosem Ablauf des Verfahrens nach Absatz 2 neue Bewerber vorgeschlagen, ist neu in das Wahlverfahren gemäß Absatz 2 einzutreten.



(1) 1 Der Bundestag wählt den Präsidenten ohne Aussprache mit verdeckten Stimmzetteln (§ 49) für die Dauer der Wahlperiode. 2 Nur Fraktionen steht das Recht zu, einen Bewerber vorzuschlagen.

(2) 1 Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages erhält. 2 Ergibt sich im ersten Wahlgang keine Mehrheit, können für einen zweiten Wahlgang neue Wahlvorschläge nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 2 gemacht werden. 3 Satz 1 findet auf den zweiten Wahlgang Anwendung. 4 Ergibt sich auch im zweiten Wahlgang keine Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Bundestages, findet ein dritter Wahlgang statt. 5 Für diesen können keine neuen Wahlvorschläge gemacht werden. 6 Bei nur einem Wahlvorschlag ist gewählt, wer mehr Ja- als Nein-Stimmen erhält. 7 Bei mehreren Wahlvorschlägen kommen die beiden Wahlvorschläge des zweiten Wahlgangs mit den meisten Ja-Stimmen in die engere Wahl. 8 Gewählt ist dann, wer die meisten Ja-Stimmen auf sich vereint. 9 Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los durch die Hand des Alterspräsidenten.

(3) 1 Weitere Wahlgänge mit im dritten Wahlgang erfolglosen Bewerbern sind nur nach Vereinbarung im Ältestenrat zulässig. 2 Werden nach erfolglosem Ablauf des Verfahrens nach Absatz 3 neue Wahlvorschläge gemacht, ist neu in das Verfahren nach den Absätzen 1 und 2 einzutreten.

(heute geltende Fassung)