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Änderung § 14 Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages vom 01.11.2025

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 14 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2025 geltenden Fassung
§ 14 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2025 geltenden Fassung
durch B. v. 17.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 250

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 14 Urlaub


(Text neue Fassung)

§ 14 (weggefallen)


vorherige Änderung

1 Urlaub erteilt der Präsident. 2 Urlaub auf unbestimmte Zeit wird nicht erteilt.