| § 15 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.11.2025 geltenden Fassung | § 15 n.F. (neue Fassung) in der am 01.11.2025 geltenden Fassung durch B. v. 17.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 250 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 15 Anfechtung und Verlust der Mitgliedschaft | |
1 Die Rechte eines Mitgliedes des Bundestages, dessen Mitgliedschaft angefochten ist, regeln sich nach den Bestimmungen des Wahlprüfungsgesetzes. 2 Nach diesem Gesetz richtet sich auch der Verlust der Mitgliedschaft. | |