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Änderung § 17 Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages vom 01.11.2025

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§ 17 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2025 geltenden Fassung
§ 17 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2025 geltenden Fassung
durch B. v. 17.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 250

(Textabschnitt unverändert)

§ 17 Geheimschutzordnung


(Text alte Fassung)

1 Der Bundestag beschließt eine Geheimschutzordnung, die Bestandteil dieser Geschäftsordnung ist (Anlage 3). 2 Sie regelt die Behandlung aller Angelegenheiten, die durch besondere Sicherungsmaßnahmen gegen die Kenntnisnahme durch Unbefugte geschützt werden müssen.

(Text neue Fassung)

1 Der Bundestag beschließt eine Geheimschutzordnung, die Bestandteil dieser Geschäftsordnung ist (Anlage 1). 2 Sie regelt die Behandlung aller Angelegenheiten, die durch besondere Sicherungsmaßnahmen gegen die Kenntnisnahme durch Unbefugte geschützt werden müssen.