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Änderung § 58 Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages vom 01.11.2025

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§ 58 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2025 geltenden Fassung
§ 58 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2025 geltenden Fassung
durch B. v. 17.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 250

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 58 Bestimmung des Vorsitzenden und seines Stellvertreters


(Text neue Fassung)

§ 58 Vorsitz und Stellvertretung


vorherige Änderung

Die Ausschüsse bestimmen ihre Vorsitzenden und deren Stellvertreter nach den Vereinbarungen im Ältestenrat.



(1) 1 Nach Maßgabe des Stärkeverhältnisses der Fraktionen legt der Ältestenrat fest, welche Fraktion in welchem Ausschuss das Vorschlagsrecht für die Wahl des Vorsitzes und der Stellvertretung hat. 2 Wird im Ältestenrat keine entsprechende Einigung erzielt, erfolgt die Festlegung der jeweiligen Wahlvorschlagsrechte unter Zugrundelegung des Stärkeverhältnisses im Zugriffsverfahren. 3 Eine Fraktion soll in demselben Ausschuss nicht das Wahlvorschlagsrecht für den Vorsitz und die Stellvertretung erhalten.

(2) 1
Die vorschlagsberechtigte Fraktion schlägt zur Wahl des Vorsitzes und der Stellvertretung ein Mitglied vor. 2 Der Ausschuss wählt den Vorsitz sowie die Stellvertretung mit Stimmenmehrheit. 3 Die erste Wahl des Vorsitzes soll in der konstituierenden Sitzung des Ausschusses erfolgen. 4 Die Wahl der Stellvertretung kann zeitnah auch in einer der folgenden Sitzungen stattfinden. 5 Bis zur Wahl des Vorsitzes oder der Stellvertretung leitet die Sitzung ein Mitglied des Präsidiums oder das am längsten dem Bundestag angehörende ordentliche Mitglied des Ausschusses (§ 1 Absatz 2).

(3) 1 Hat der Vorschlag der vorschlagsberechtigten Fraktion nicht die Stimmenmehrheit erhalten, so kann diese einen zweiten Wahlgang verlangen. 2 Dabei kann der Wahlvorschlag ausgetauscht werden. 3 Auf Verlangen einer Fraktion wird dieser Wahlgang in der folgenden Sitzung durchgeführt.

(4) 1 Hat auch nach Absatz 3 weiterhin kein Vorschlag der vorschlagsberechtigten Fraktion die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten, findet auf weitere Wahlvorschläge das Verfahren nach Absatz 3 entsprechende Anwendung. 2 Nach insgesamt drei erfolglosen Wahlvorschlägen bedürfen neue Wahlvorschläge der Unterstützung von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Ausschusses. 3 In diesem Fall können auch bereits erfolglose Vorschläge erneut unterbreitet werden.