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Änderung § 58 Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages vom 01.11.2025
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| § 58 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.11.2025 geltenden Fassung | § 58 n.F. (neue Fassung) in der am 01.11.2025 geltenden Fassung durch B. v. 17.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 250 |
|---|---|
(Text alte Fassung) § 58 Bestimmung des Vorsitzenden und seines Stellvertreters | (Text neue Fassung)§ 58 Vorsitz und Stellvertretung |
Die Ausschüsse bestimmen ihre Vorsitzenden und deren Stellvertreter nach den Vereinbarungen im Ältestenrat. | (1) 1 Nach Maßgabe des Stärkeverhältnisses der Fraktionen legt der Ältestenrat fest, welche Fraktion in welchem Ausschuss das Vorschlagsrecht für die Wahl des Vorsitzes und der Stellvertretung hat. 2 Wird im Ältestenrat keine entsprechende Einigung erzielt, erfolgt die Festlegung der jeweiligen Wahlvorschlagsrechte unter Zugrundelegung des Stärkeverhältnisses im Zugriffsverfahren. 3 Eine Fraktion soll in demselben Ausschuss nicht das Wahlvorschlagsrecht für den Vorsitz und die Stellvertretung erhalten. (2) 1 Die vorschlagsberechtigte Fraktion schlägt zur Wahl des Vorsitzes und der Stellvertretung ein Mitglied vor. 2 Der Ausschuss wählt den Vorsitz sowie die Stellvertretung mit Stimmenmehrheit. 3 Die erste Wahl des Vorsitzes soll in der konstituierenden Sitzung des Ausschusses erfolgen. 4 Die Wahl der Stellvertretung kann zeitnah auch in einer der folgenden Sitzungen stattfinden. 5 Bis zur Wahl des Vorsitzes oder der Stellvertretung leitet die Sitzung ein Mitglied des Präsidiums oder das am längsten dem Bundestag angehörende ordentliche Mitglied des Ausschusses (§ 1 Absatz 2). (3) 1 Hat der Vorschlag der vorschlagsberechtigten Fraktion nicht die Stimmenmehrheit erhalten, so kann diese einen zweiten Wahlgang verlangen. 2 Dabei kann der Wahlvorschlag ausgetauscht werden. 3 Auf Verlangen einer Fraktion wird dieser Wahlgang in der folgenden Sitzung durchgeführt. (4) 1 Hat auch nach Absatz 3 weiterhin kein Vorschlag der vorschlagsberechtigten Fraktion die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten, findet auf weitere Wahlvorschläge das Verfahren nach Absatz 3 entsprechende Anwendung. 2 Nach insgesamt drei erfolglosen Wahlvorschlägen bedürfen neue Wahlvorschläge der Unterstützung von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Ausschusses. 3 In diesem Fall können auch bereits erfolglose Vorschläge erneut unterbreitet werden. |
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