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Änderung § 74 Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages vom 01.11.2025

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§ 74 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2025 geltenden Fassung
§ 74 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2025 geltenden Fassung
durch B. v. 17.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 250

(Textabschnitt unverändert)

§ 74 Anwendbarkeit der Bestimmungen der Geschäftsordnung


Soweit die Verfahrensregeln für die Ausschüsse nichts anderes bestimmen, gelten für Ausschüsse und Enquete-Kommissionen die übrigen Bestimmungen der Geschäftsordnung, mit Ausnahme des § 126, entsprechend.