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Änderung § 83 Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages vom 01.11.2025

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§ 83 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2025 geltenden Fassung
§ 83 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2025 geltenden Fassung
durch B. v. 17.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 250

(Textabschnitt unverändert)

§ 83 Zusammenstellung der Änderungen


(Text alte Fassung)

(1) Wurden in der zweiten Beratung Änderungen beschlossen, so läßt sie der Präsident zusammenstellen.

(Text neue Fassung)

(1) Wurden in der zweiten Beratung Änderungen beschlossen, so lässt sie der Präsident zusammenstellen.

(2) Die Beschlüsse der zweiten bilden die Grundlage der dritten Beratung.

(3) Sind in der zweiten Beratung alle Teile eines Gesetzentwurfs abgelehnt worden, so ist die Vorlage abgelehnt und jede weitere Beratung unterbleibt.