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Änderung § 108 Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages vom 01.11.2025

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§ 108 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2025 geltenden Fassung
§ 108 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2025 geltenden Fassung
durch B. v. 17.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 250

(Textabschnitt unverändert)

§ 108 Zuständigkeit des Petitionsausschusses


(Text alte Fassung)

(1) 1 Dem gemäß Artikel 45c des Grundgesetzes vom Bundestag zu bestellenden Petitionsausschuß obliegt die Behandlung der nach Artikel 17 des Grundgesetzes an den Bundestag gerichteten Bitten und Beschwerden. 2 Aufgaben und Befugnisse des Wehrbeauftragten des Bundestages bleiben unberührt.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Dem gemäß Artikel 45c des Grundgesetzes vom Bundestag zu bestellenden Petitionsausschuss obliegt die Behandlung der nach Artikel 17 des Grundgesetzes an den Bundestag gerichteten Bitten und Beschwerden. 2 Aufgaben und Befugnisse des Wehrbeauftragten des Bundestages bleiben unberührt.

(2) Soweit sich aus dem Gesetz über die Befugnisse des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages nichts anderes ergibt, werden die Petitionen gemäß den nachfolgenden Bestimmungen behandelt.