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Änderung § 108 Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages vom 01.11.2025
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| § 108 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.11.2025 geltenden Fassung | § 108 n.F. (neue Fassung) in der am 01.11.2025 geltenden Fassung durch B. v. 17.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 250 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 108 Zuständigkeit des Petitionsausschusses | |
| (Text alte Fassung) (1) 1 Dem gemäß Artikel 45c des Grundgesetzes vom Bundestag zu bestellenden Petitionsausschuß obliegt die Behandlung der nach Artikel 17 des Grundgesetzes an den Bundestag gerichteten Bitten und Beschwerden. 2 Aufgaben und Befugnisse des Wehrbeauftragten des Bundestages bleiben unberührt. | (Text neue Fassung) (1) 1 Dem gemäß Artikel 45c des Grundgesetzes vom Bundestag zu bestellenden Petitionsausschuss obliegt die Behandlung der nach Artikel 17 des Grundgesetzes an den Bundestag gerichteten Bitten und Beschwerden. 2 Aufgaben und Befugnisse des Wehrbeauftragten des Bundestages bleiben unberührt. |
(2) Soweit sich aus dem Gesetz über die Befugnisse des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages nichts anderes ergibt, werden die Petitionen gemäß den nachfolgenden Bestimmungen behandelt. | |
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