| § 114 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.11.2025 geltenden Fassung | § 114 n.F. (neue Fassung) in der am 01.11.2025 geltenden Fassung durch B. v. 17.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 250 |
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(Textabschnitt unverändert) § 114 Berichte des Wehrbeauftragten | |
| (Text alte Fassung) (1) Die Berichte des Wehrbeauftragten überweist der Präsident dem Verteidigungsausschuß, es sei denn, daß eine Fraktion oder fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages verlangen, ihn auf die Tagesordnung zu setzen. (2) Der Verteidigungsausschuß hat dem Bundestag Bericht zu erstatten. | (Text neue Fassung) (1) Die Berichte des Wehrbeauftragten überweist der Präsident dem Verteidigungsausschuss, es sei denn, dass eine Fraktion oder fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages verlangen, ihn auf die Tagesordnung zu setzen. (2) Der Verteidigungsausschuss hat dem Bundestag Bericht zu erstatten. |