| § 116 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.11.2025 geltenden Fassung | § 116 n.F. (neue Fassung) in der am 01.11.2025 geltenden Fassung durch B. v. 17.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 250 |
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(Textabschnitt unverändert) § 116 Plenarprotokolle | |
(1) Über jede Sitzung wird ein Stenographischer Bericht (Plenarprotokoll) angefertigt. (2) Die Plenarprotokolle werden an die Mitglieder des Bundestages verteilt. | |
| (Text alte Fassung) (3) Alle anderen Aufnahmen der Verhandlungen des Bundestages, z.B. Tonbandaufnahmen, sind im Parlamentsarchiv niederzulegen. | (Text neue Fassung) (3) Alle anderen Aufnahmen der Verhandlungen des Bundestages, zum Beispiel Tonbandaufnahmen, sind im Parlamentsarchiv niederzulegen. |