Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 119 Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages vom 01.11.2025

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Bekanntmachung GO-BT-NF 2025 am 1. November 2025 und Änderungshistorie der GO-BT

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 119 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2025 geltenden Fassung
§ 119 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2025 geltenden Fassung
durch B. v. 17.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 250

(Textabschnitt unverändert)

§ 119 Niederschrift von Zwischenrufen


(Text alte Fassung)

(1) Ein Zwischenruf, der in die Niederschrift aufgenommen worden ist, wird Bestandteil des Plenarprotokolls, es sei denn, daß er mit Zustimmung des Präsidenten und der Beteiligten gestrichen wird.

(2) Ein Zwischenruf, der dem Präsidenten entgangen ist, kann auch noch in der nächsten Sitzung gerügt werden.


(Text neue Fassung)

Ein Zwischenruf, der in die Niederschrift aufgenommen worden ist, wird Bestandteil des Plenarprotokolls, es sei denn, dass er mit Zustimmung des Präsidenten und der Beteiligten gestrichen wird.