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Änderung § 121 Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages vom 01.11.2025
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Bekanntmachung GO-BT-NF 2025 am 1. November 2025 und Änderungshistorie der GO-BTHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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| § 121 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.11.2025 geltenden Fassung | § 121 n.F. (neue Fassung) in der am 01.11.2025 geltenden Fassung durch B. v. 17.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 250 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 121 Einspruch gegen das Amtliche Protokoll | |
| (Text alte Fassung) 1 Wird gegen das Amtliche Protokoll Einspruch erhoben und dieser nicht durch die Erklärung der Schriftführer erledigt, so befragt der Präsident den Bundestag. 2 Wird der Einspruch für begründet erachtet, so ist die neue Fassung der beanstandeten Stelle dem nächsten Amtlichen Protokoll beizufügen. | (Text neue Fassung) 1 Wird gegen das Amtliche Protokoll Einspruch erhoben und dieser nicht durch den Präsidenten erledigt, so befragt er den Bundestag. 2 Wird der Einspruch für begründet erachtet, so ist die neue Fassung der beanstandeten Stelle dem nächsten Amtlichen Protokoll beizufügen. |
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