Änderung § 39 Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages vom 08.12.2011

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§ 39 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.12.2011 geltenden Fassung
§ 39 n.F. (neue Fassung)
in der am 08.12.2011 geltenden Fassung
durch B. v. 24.11.2011 BGBl. I S. 2454
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 39 Einspruch gegen den Ordnungsruf oder Ausschluß


(Text neue Fassung)

§ 39 Einspruch gegen Ordnungsmaßnahmen


vorherige Änderung

Gegen den Ordnungsruf oder den Ausschluß kann der Betroffene bis zum nächsten Plenarsitzungstag schriftlich begründeten Einspruch einlegen. Der Einspruch ist auf die Tagesordnung dieser Sitzung zu setzen. Der Bundestag entscheidet ohne Aussprache. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung.



1 Gegen den Ordnungsruf (§ 36), das Ordnungsgeld (§ 37) und den Sitzungsausschluss (§ 38) kann das betroffene Mitglied des Bundestages bis zum nächsten Plenarsitzungstag schriftlich begründeten Einspruch einlegen. 2 Der Einspruch ist auf die Tagesordnung dieser Sitzung zu setzen. 3 Der Bundestag entscheidet ohne Aussprache. 4 Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung.

 



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