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Zitierungen von § 20 Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 GO-BT verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GO-BT selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2a GO-BT Wahl der Vizepräsidenten (vom 01.11.2025)
... die vorschlagsberechtigte Fraktion in dieser Sitzung auf weitere Wahlgänge verzichtet, findet § 20 Absatz 4 auf sämtliche nachfolgende Wahlgänge Anwendung. Wird ein neuer Bewerber ...
§ 45 GO-BT Feststellung der Beschlussfähigkeit, Folgen der Beschlussunfähigkeit (vom 01.11.2025)
... nicht abgeschlossen oder entfallen ist, auch ohne Einhaltung der Frist des § 20 Absatz 2 Satz 3 als letzte Verhandlungsgegenstände zur Beratung auf die Tagesordnung zu ...
§ 80 GO-BT Überweisung an einen Ausschuss (vom 01.11.2025)
... in die zweite Beratung einzutreten. Für den Antrag gilt die Frist des § 20 Absatz 2 Satz 3 . Bei Finanzvorlagen soll vor Eintritt in die zweite Beratung dem Haushaltsausschuss ... auf Aussprache zu einer Vorlage, für die das vereinfachte Verfahren vorgesehen ist, findet § 20 Absatz 2 Satz 3 ...
§ 81 GO-BT Zweite Beratung von Gesetzentwürfen (vom 01.11.2025)
... Mitglieder des Bundestages beschlossen werden. Für den Antrag gilt die Frist des § 20 Absatz 2 Satz 3 . (2) Über alle Teile des Gesetzentwurfs wird vorbehaltlich der ...
§ 84 GO-BT Dritte Beratung von Gesetzentwürfen (vom 01.11.2025)
... Mitglieder des Bundestages beschlossen werden. Für den Antrag gilt die Frist des § 20 Absatz 2 Satz 3 . Die dritte Beratung beginnt mit einer allgemeinen Aussprache nur dann, wenn ...
§ 90 GO-BT Beratung von Beschlussempfehlungen des Vermittlungsausschusses (vom 01.11.2025)
... Mitglieder des Bundestages es beschließen. Für den Antrag gilt die Frist des § 20 Absatz 2 Satz 3 ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Sonstige
Bekanntmachung zur Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen BundestagesB. v. 17.12.2010 BGBl. I S. 2199
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Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3966/v54990.htm
