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Artikel 1 - Gesetz zu dem Übereinkommen vom 30. Mai 2008 über Streumunition (StreuMunÜbkG k.a.Abk.)

Artikel 1



Dem von der internationalen diplomatischen Konferenz in Dublin am 30. Mai 2008 angenommenen und von der Bundesrepublik Deutschland auf der internationalen Zeichnungskonferenz in Oslo am 3. Dezember 2008 unterzeichneten Übereinkommen über Streumunition wird zugestimmt. Das Übereinkommen wird nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.