Eingangsformel - Verordnung zur Übertragung von Aufgaben der Oberfinanzdirektionen Berlin, Bremen, Chemnitz, Düsseldorf, Erfurt, Frankfurt am Main, Hannover, Kiel, Magdeburg, München, Münster, Rostock, Saarbrücken und Stuttgart (OFDAufgÜbertrV k.a.Abk.)

V. v. 04.03.1998 BGBl. I S. 407
Geltung ab 01.08.1998; FNA: 600-1-2-6 Finanzverwaltung

Eingangsformel



Auf Grund des § 8 Abs. 3 des Finanzverwaltungsgesetzes vom 30. August 1971 (BGBl. I S. 1426, 1427) verordnet das Bundesministerium der Finanzen im Benehmen mit den für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörden:



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