(1) Letztvertreiber von Verkaufsverpackungen, die nicht beim privaten Endverbraucher anfallen, sind verpflichtet, vom Endverbraucher gebrauchte, restentleerte Verkaufsverpackungen am Ort der tatsächlichen Übergabe oder in dessen unmittelbarer Nähe unentgeltlich zurückzunehmen und einer Verwertung zuzuführen. §
4 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Verpflichtung nach Satz 1 beschränkt sich auf Verpackungen der Art, Form und Größe sowie solcher Waren, die der Vertreiber in seinem Sortiment führt. Es können abweichende Vereinbarungen über den Ort der Rückgabe und die Kostenregelung getroffen werden.
(2) Hersteller und Vorvertreiber von Verpackungen nach Absatz 1 Satz 1 sind verpflichtet, die nach Absatz 1 zurückgenommenen Verpackungen am Ort der tatsächlichen Übergabe unentgeltlich zurückzunehmen und einer Verwertung zuzuführen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(3) Hersteller und Vertreiber nach den Absätzen 1 und 2 können bei der Erfüllung ihrer Pflichten nach dieser Verordnung zusammenwirken.
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V. v. 02.04.2008 BGBl. I S. 531
Artikel 1 5. VerpackVÄndV ... entsprechender branchenbezogener Erfassungsstrukturen für Verkaufsverpackungen nach § 7 Abs. 1 gewährleisten, 2. die Verwertung der Verkaufsverpackungen entsprechend den ... (10) Diese Vorschrift gilt nicht für Mehrwegverpackungen." 4. § 7 wird wie folgt gefasst: § 7 Rücknahmepflichten für ... Mehrwegverpackungen." 4. § 7 wird wie folgt gefasst: § 7 Rücknahmepflichten für Verkaufsverpackungen, die nicht beim privaten Endverbraucher ... Kalenderjahr in Verkehr gebrachten Verkaufsverpackungen nach den §§ 6 und 7 , jeweils gesondert zu den in Anhang I Nr. 1 Abs. 2 genannten Materialarten, 2. zur ... I Nr. 4 hinterlegt, 4. zur Erfüllung der Verwertungsanforderungen nach § 7. (3) Vertreiber, die mit Ware befüllte Serviceverkaufsverpackungen im Sinne von ... Satz 11, eine Dokumentation nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, 21. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 eine Verkaufsverpackung nicht zurücknimmt oder einer ... die Wörter § 6 findet" durch die Wörter Die §§ 6 und 7 finden" ersetzt. bb) Folgende Sätze werden angefügt: ...
Gesetz zur Fortentwicklung der haushaltsnahen Getrennterfassung von wertstoffhaltigen Abfällen
G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2234
V. v. 30.12.2005 BGBl. I 2006 S. 2