Verpackungen können zur Identifizierung des Materials mit den im Anhang
IV festgelegten Nummern und Abkürzungen gekennzeichnet werden. Die Verwendung anderer Nummern und Abkürzungen zur Identifizierung der gleichen Materialien ist nicht zulässig.
V. v. 02.04.2008 BGBl. I S. 531
V. v. 30.12.2005 BGBl. I 2006 S. 2