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Änderung § 11 VerpackV vom 01.01.2009

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§ 11 VerpackV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 11 VerpackV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 02.04.2008 BGBl. I S. 531
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 11 Beauftragung Dritter


(Text alte Fassung)

Hersteller und Vertreiber können sich zur Erfüllung der in dieser Verordnung bestimmten Pflichten Dritter bedienen. Die Rücknahme von Verpackungen und die Erstattung von Pfandbeträgen kann auch über Automaten erfolgen.

(Text neue Fassung)

Hersteller und Vertreiber können sich zur Erfüllung ihrer Pflichten aus dieser Verordnung Dritter bedienen. Die Rücknahme von Verpackungen und die Erstattung von Pfandbeträgen kann auch über Automaten erfolgen. § 16 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gilt entsprechend.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

 
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