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Änderung Anhang III VerpackV vom 01.01.2009

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Anhang III VerpackV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
Anhang III VerpackV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 02.04.2008 BGBl. I S. 531

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anhang III (zu § 13 Abs. 3) Festlegung der Bedingungen, unter denen die in § 13 Abs. 1 festgelegten Schwermetallgrenzwerte nicht für Glasverpackungen gelten


(Text neue Fassung)

Anhang III (zu § 13 Abs. 3) Festlegung der Bedingungen, unter denen der in § 13 Abs. 1 festgelegte Schwermetallgrenzwert nicht für Glasverpackungen gilt


(Textabschnitt unverändert)

Nr. 1 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Festlegung gelten für die Begriffe 'bewusste Zugabe' und 'zufällige Präsenz' die Begriffsbestimmungen in Nummer 2 des Anhangs II zu § 13 Abs. 2.



Nr. 2 Herstellung

(1) Blei, Cadmium, Quecksilber und Chrom VI dürfen bei der Fertigung nicht bewusst als Bestandteil zugegeben werden.

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(2) Die Grenzwerte dürfen nur überschritten werden, wenn dies auf den Einsatz von Sekundärrohstoffen zurückzuführen ist.



(2) Der Grenzwert nach § 13 Abs. 1 darf nur überschritten werden, wenn dies auf den Einsatz von Sekundärrohstoffen zurückzuführen ist.



Nr. 3 Kontrolle

vorherige Änderung

(1) Überschreitet die durchschnittliche Schwermetallkonzentration aus in zwölf aufeinander folgenden Monaten durchgeführten monatlichen Kontrollen der Produktion jedes einzelnen Glasofens, die repräsentativ für die normale und regelmäßige Produktionstätigkeit sind, den Grenzwert von 200 ppm, so hat der Hersteller oder sein bevollmächtigter Vertreter der zuständigen Behörde einen Bericht vorzulegen. Dieser Bericht muss mindestens folgende Angaben enthalten:



(1) Überschreitet die durchschnittliche Schwermetallkonzentration aus in zwölf aufeinander folgenden Monaten durchgeführten monatlichen Kontrollen der Produktion jedes einzelnen Glasofens, die repräsentativ für die normale und regelmäßige Produktionstätigkeit sind, den Grenzwert von 200 mg/kg, so hat der Hersteller oder sein bevollmächtigter Vertreter der zuständigen Behörde einen Bericht vorzulegen. Dieser Bericht muss mindestens folgende Angaben enthalten:

- Messwerte,

- Beschreibung der verwendeten Messmethode,

- mutmaßliche Quellen für die Präsenz der Schwermetallkonzentrationsgrenzwerte,

- eingehende Beschreibung der zur Verringerung der Konzentrationsgrenzwerte getroffenen Maßnahmen.

(2) Die Messergebnisse aus Produktionsstätten und die verwendeten Messmethoden sind mindestens drei Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

(3) Ist weder der Hersteller noch sein bevollmächtigter Vertreter im Geltungsbereich der Verordnung niedergelassen, so gehen die Verpflichtungen aus den Absätzen 1 und 2 auf denjenigen über, der das Produkt im Geltungsbereich der Verordnung in Verkehr bringt.