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Synopse aller Änderungen der VerpackV am 05.04.2008

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 5. April 2008 durch Artikel 1 der 5. VerpackVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der VerpackV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

VerpackV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.04.2008 geltenden Fassung
VerpackV n.F. (neue Fassung)
in der am 05.04.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 02.04.2008 BGBl. I S. 531
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 10 Beschränkung der Pfanderstattungspflichten


(Text neue Fassung)

§ 10 Vollständigkeitserklärung für Verkaufsverpackungen, die in den Verkehr gebracht werden


vorherige Änderung nächste Änderung

Vertreiber, die Verpackungen in Verkehr bringen, die nach § 8 Abs. 1 oder § 9 Abs. 1 einer Pfandpflicht unterliegen, können die Pfanderstattung für solche Verpackungen verweigern, die nach § 8 Abs. 2 oder § 9 Abs. 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 3 von der Pfandpflicht befreit sind.



(1) Wer Verkaufsverpackungen nach § 6 in Verkehr bringt, ist verpflichtet, jährlich bis zum 1. Mai eines Kalenderjahres für sämtliche von ihm mit Ware befüllten Verkaufsverpackungen, die er im vorangegangenen Kalenderjahr erstmals in den Verkehr gebracht hat, eine Vollständigkeitserklärung, die von einem Wirtschaftsprüfer, einem Steuerberater, einem vereidigten Buchprüfer oder einem unabhängigen Sachverständigen nach Anhang I Nr. 2 Abs. 4 geprüft wurde, abzugeben und nach Absatz 5 zu hinterlegen.

(2) Die Vollständigkeitserklärung hat Angaben zu enthalten

1. zu Materialart und Masse der im vorangegangenen Kalenderjahr in Verkehr gebrachten Verkaufsverpackungen nach den §§ 6 und 7, jeweils gesondert zu den in Anhang I Nr. 1 Abs. 2 genannten Materialarten,

2. zur Beteiligung an Systemen nach
§ 6 Abs. 3 für die Verkaufsverpackungen, die dazu bestimmt waren, bei privaten Endverbrauchern anzufallen,

3. zu Materialart und Masse der im vorangegangenen Kalenderjahr nach § 6 Abs. 2 in Verkehr gebrachten Verkaufsverpackungen einschließlich des Namens desjenigen, der den Nachweis nach Anhang I Nr. 4 hinterlegt,

4. zur Erfüllung der Verwertungsanforderungen nach § 7.

(3) Vertreiber, die mit Ware befüllte Serviceverkaufsverpackungen im Sinne von § 3 Abs.
1 Nr. 2 Satz 2, die typischerweise beim privaten Endverbraucher anfallen, erstmals in den Verkehr bringen, können von den Herstellern oder Vertreibern oder Vorvertreibern dieser Serviceverpackungen verlangen, dass letztere die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 übernehmen, soweit sie sich hinsichtlich der von ihnen gelieferten Serviceverpackungen an einem oder mehreren Systemen nach § 6 Abs. 3 beteiligen.

(4) 1 Hersteller und Vertreiber, die Verkaufsverpackungen nach § 6 der Materialarten Glas von mehr als 80.000 Kilogramm oder Papier, Pappe, Karton von mehr als 50.000 Kilogramm oder der übrigen in Anhang I Nr.
1 Abs. 2 genannten Materialarten von mehr als 30.000 Kilogramm im Kalenderjahr in Verkehr bringen, haben jährlich eine Vollständigkeitserklärung nach Absatz 1 abzugeben. 2 Unterhalb der Mengenschwellen nach Satz 1 sind Vollständigkeitserklärungen nur auf Verlangen der Behörden abzugeben, die für die Überwachung der Abfallwirtschaft zuständig sind.

(5) 1 Hersteller und Vertreiber haben die Vollständigkeitserklärungen bei der örtlich zuständigen Industrie- und Handelskammer in elektronischer Form für drei Jahre gemäß den Anforderungen von Anhang VI zu hinterlegen. 2 Die Prüfbescheinigung
nach Absatz 1 Satz 1 der Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, vereidigten Buchprüfer oder unabhängigen Sachverständigen nach Anhang I Nr. 2 Abs. 4 ist mit qualifizierter elektronischer Signatur gemäß § 2 des Signaturgesetzes zu versehen. 3 Die Industrie- und Handelskammern betreiben die Hinterlegungsstellen in Selbstverwaltung. 4 Sie informieren die Öffentlichkeit laufend im Internet darüber, wer eine Vollständigkeitserklärung abgegeben hat. 5 Sie haben jeder Behörde, die für die Überwachung der abfallwirtschaftlichen Vorschriften zuständig ist, Einsicht in die hinterlegten Vollständigkeitserklärungen zu gewähren. 6 Sie bedienen sich zur Erfüllung ihrer Pflichten nach diesem Absatz der Stelle, die nach § 32 Abs. 2 des Umweltauditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3166), benannt ist.

(6) 1 Die Systeme (Systembetreiber, Antragsteller) nach
§ 6 Abs. 3 sind verpflichtet, die Informationen nach Absatz 2 Nr. 2 über eine Beteiligung an ihrem System für das vorangegangene Kalenderjahr bei der in Absatz 5 Satz 6 genannten Stelle jährlich bis zum 1. Mai eines Kalenderjahres zu hinterlegen. 2 Absatz 5 Satz 5 gilt entsprechend.

(7) 1 Die Systeme nach
§ 6 Abs. 3 erstatten der Stelle nach Absatz 5 Satz 6 die erforderlichen Kosten und Auslagen für die Hinterlegungen nach den Absätzen 5 und 6 sowie die Einrichtung und den Betrieb der Hinterlegungsstelle. 2 Die Stelle nach Absatz 5 Satz 6 ermittelt die Kostenanteile für die einzelnen Systeme nach § 6 Abs. 3 entsprechend dem Verhältnis der Anzahl der von ihnen nach Absatz 6 jeweils übermittelten Systembeteiligungen. 3 Die Systeme nach § 6 Abs. 3 haften insoweit gesamtschuldnerisch.

(Textabschnitt unverändert)

§ 16 Übergangsvorschriften


(1) Verpackungen, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung für eine Ware verwendet wurden, dürfen abweichend von den §§ 13 und 14 in Verkehr gebracht werden.

(2) § 6 findet für Kunststoffverpackungen, die aus biologisch abbaubaren Werkstoffen hergestellt sind und deren sämtliche Bestandteile gemäß einer herstellerunabhängigen Zertifizierung nach anerkannten Prüfnormen kompostierbar sind, bis zum 31. Dezember 2012 keine Anwendung. Die Hersteller und Vertreiber haben sicherzustellen, dass ein möglichst hoher Anteil der Verpackungen einer Verwertung zugeführt wird.

vorherige Änderung

(3) (aufgehoben)



(3) § 10 gilt mit der Maßgabe, dass die Erklärung nach § 10 Abs. 1 erstmals zum 1. Mai 2009 für die im Jahr 2008 ab dem 5. April 2008 in Verkehr gebrachten Verpackungen zu hinterlegen ist.