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I. - Allgemeine Anordnung über die Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Bereich des Bundeseisenbahnvermögens (BEBeamtAnO k.a.Abk.)

A. v. 20.01.1994 BGBl. I S. 820
Geltung ab 21.04.1994; FNA: 2030-13-15-1 Beamte

I.



Zur gerichtlichen Vertretung des Bundeseisenbahnvermögens sind je innerhalb ihres Geschäftsbereiches die nachstehend genannten Behörden berufen:

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Dienststelle Berlin,

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Dienststelle Essen,

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Dienststelle Frankfurt (Main),

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Dienststelle Hannover,

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Dienststelle Karlsruhe,

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Dienststelle Köln,

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Dienststelle München,

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Dienststelle Nürnberg

des Bundeseisenbahnvermögens.

Dies gilt nicht für die Fälle, in denen dem Präsidenten oder der Hauptverwaltung des Bundeseisenbahnvermögens die erste Entscheidung zusteht. Ich behalte mir im Einzelfall die gerichtliche Vertretung des Bundeseisenbahnvermögens in den Fällen des Satzes 1 dieser Allgemeinen Anordnung vor.