Den in den ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträgen enthaltenen einzelnen Beträgen im Sinne der §§
2 und
4 sowie der anrechenbaren oder abziehbaren ausländischen Quellensteuer stehen die hierauf entfallenden Teile des Ausgabepreises für ausgegebene Anteile gleich. Die Einnahmen und Zwischengewinne im Sinne des §
1 Absatz 4 sind bei Anwendung eines Ertragsausgleichsverfahrens um die hierauf entfallenden Teile des Ausgabepreises für ausgegebene Anteile zu erhöhen.
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G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1768
Artikel 6 JStG 2010 Änderung des Investmentsteuergesetzes ... nur berücksichtigt, wenn das Investmentvermögen einen Ertragsausgleich nach § 9 durchführt." 2. § 4 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ... „dabei ist anzugeben, ob bei der Ermittlung des Zwischengewinns nach § 9 Satz 2 verfahren wurde." bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: ... Teilwerts bei Investmentanteilen sinngemäß anzuwenden." 6. § 9 wird wie folgt geändert: a) Das Wort „Anteilscheine" wird durch das ...