Änderung § 18 InvStG vom 24.12.2013

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§ 18 InvStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.12.2013 geltenden Fassung
§ 18 InvStG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1679
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§ 18 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 18 Personen-Investitionsgesellschaften


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1 Personen-Investitionsgesellschaften sind Investitionsgesellschaften in der Rechtsform einer Personengesellschaft oder einer vergleichbaren ausländischen Rechtsform. 2 Für diese sind die Einkünfte nach § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Abgabenordnung gesondert und einheitlich festzustellen. 3 Die Einkünfte sind von den Anlegern nach den allgemeinen steuerrechtlichen Regelungen zu versteuern.




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