Änderung § 10 InvStG vom 26.06.2011

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§ 10 InvStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.06.2011 geltenden Fassung
§ 10 InvStG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.06.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 9 G. v. 22.06.2011 BGBl. I S. 1126
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 10 Dach-Sondervermögen


(Text neue Fassung)

§ 10 Dach-Investmentvermögen


vorherige Änderung

Bei Erträgen eines Anlegers aus Investmentanteilen, die aus Erträgen des Investmentvermögens aus Anteilen an anderen Investmentvermögen stammen, findet § 6 entsprechende Anwendung, soweit die Besteuerungsgrundlagen des Dach-Sondervermögens im Sinne des § 5 Abs. 1 nicht nachgewiesen werden. Soweit Zielfonds die Voraussetzungen von § 5 Abs. 1 nicht erfüllen, sind die nach § 6 zu ermittelnden Besteuerungsgrundlagen des Zielfonds den steuerpflichtigen Erträgen des Dach-Sondervermögens zuzurechnen.



1 Bei Erträgen eines Anlegers aus Investmentanteilen, die aus Erträgen des Investmentvermögens aus Anteilen an anderen Investmentvermögen stammen, findet § 6 entsprechende Anwendung, soweit die Besteuerungsgrundlagen des Dach-Investmentvermögens im Sinne des § 5 Abs. 1 nicht nachgewiesen werden. 2 Soweit Ziel-Investmentvermögen die Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 nicht erfüllen, sind die nach § 6 zu ermittelnden Besteuerungsgrundlagen des Ziel-Investmentvermögens den steuerpflichtigen Erträgen des Dach-Investmentvermögens zuzurechnen. 3 Die vorstehenden Sätze sind auch auf Master-Feeder-Strukturen im Sinne des Kapitels 2 Abschnitt 1a des Investmentgesetzes anzuwenden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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