Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 24 InvStG vom 27.07.2016

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 2 InvStRefG am 27. Juli 2016 und Änderungshistorie des InvStG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 24 InvStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.07.2016 geltenden Fassung
§ 24 InvStG n.F. (neue Fassung)
in der am 27.07.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 19.07.2016 BGBl. I S. 1730
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 24 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 24 Bußgeldvorschriften


vorherige Änderung

 


(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 5 Absatz 1a Satz 1 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist

1. bei Besteuerungsgrundlagen von inländischen Investmentgesellschaften das für die Besteuerung der Investmentgesellschaft nach § 20 Absatz 1 der Abgabenordnung zuständige Finanzamt und

2. bei Besteuerungsgrundlagen von ausländischen Investmentgesellschaften das Bundeszentralamt für Steuern.

(4) Die §§ 370 und 378 der Abgabenordnung bleiben unberührt.