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§ 11c - Gewerbeordnung (GewO k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 22.02.1999 BGBl. I S. 202; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 17.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 12
Geltung ab 01.01.1978; FNA: 7100-1 Gewerbeordnung
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§ 11c Übermittlung personenbezogener Daten innerhalb der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraumes bei reglementierten Berufen



(1) 1Begibt sich ein im Inland tätiger Gewerbetreibender in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einen anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, um dort dauerhaft oder vorübergehend eine Tätigkeit auszuüben, deren Aufnahme oder Ausübung durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften an den Besitz bestimmter beruflicher Qualifikationen gebunden ist, so übermittelt die zuständige inländische öffentliche Stelle auf Ersuchen alle personenbezogenen Daten an die zuständige Stelle des betreffenden Staates, die

1.
die Rechtmäßigkeit der Niederlassung des Gewerbetreibenden betreffen;

2.
zur Beurteilung der Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden erforderlich sind, insbesondere Daten nach § 11 Abs. 1 Satz 2;

3.
im Fall eines Beschwerdeverfahrens eines Dienstleistungsempfängers gegen einen Gewerbetreibenden für ein ordnungsgemäßes Beschwerdeverfahren erforderlich sind.

2Die zuständige inländische öffentliche Stelle übermittelt Daten nach Satz 1 auch ohne Ersuchen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass deren Kenntnis zur Wahrnehmung der Aufgaben der zuständigen ausländischen Stelle erforderlich ist. 3Sie kann ihrerseits bei der zuständigen Stelle des betreffenden Staates Daten nach Satz 1 erheben, soweit die Kenntnis der Daten für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist, und die hierfür erforderlichen personenbezogenen Daten an die zuständige ausländische Stelle übermitteln.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend

1.
für Arbeitnehmer eines Gewerbebetriebs,

2.
für den Fall, dass ein Gewerbetreibender oder ein Arbeitnehmer eines Gewerbebetriebs aus einem der genannten Staaten im Inland eine gewerbliche Tätigkeit aufnimmt oder ausübt, deren Aufnahme oder Ausübung einen Sachkunde- oder Befähigungsnachweis oder die Eintragung in die Handwerksrolle voraussetzt.

(3) Alle Daten sind mit dem Hinweis zu übermitteln, dass der Empfänger unverzüglich zu prüfen hat, ob die Daten für den angegebenen Zweck erforderlich sind, und er die Daten anderenfalls zu löschen hat.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für den Bereich der Viehzucht.





 

Frühere Fassungen von § 11c Gewerbeordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2019Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung bewachungsrechtlicher Vorschriften
vom 29.11.2018 BGBl. I S. 2666
aktuell vorher 28.12.2009Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie im Gewerberecht und in weiteren Rechtsvorschriften
vom 17.07.2009 BGBl. I S. 2091
aktuell vorher 18.12.2008Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in der Gewerbeordnung
vom 12.12.2008 BGBl. I S. 2423
aktuellvor 18.12.2008früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 11c Gewerbeordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11c GewO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GewO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung und anderer Gesetze
G. v. 09.11.2022 BGBl. I S. 2009
Artikel 1 GewOuaÄndG Änderung der Gewerbeordnung
... personenbezogener Daten; Verordnungsermächtigung". d) Nach der Angabe zu § 11c wird folgende Angabe eingefügt: „§ 11d Zusammenarbeit der ... und Klimaschutz" ersetzt. d) Absatz 6 wird aufgehoben. 6. Nach § 11c wird folgender § 11d eingefügt: „§ 11d Zusammenarbeit der ...

Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie im Gewerberecht und in weiteren Rechtsvorschriften
G. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 2091
Artikel 1 DlRLUG Änderung der Gewerbeordnung
... Informationspflichten für Dienstleistungserbringer". c) Die Angabe zu § 11b wird wie folgt gefasst: „§ 11b Übermittlung personenbezogener Daten ... c) Die Angabe zu § 11b wird wie folgt gefasst: „§ 11b Übermittlung personenbezogener Daten innerhalb der Europäischen Union und des ... zu stellen sind." 5. Der Überschrift des § 11b werden die Wörter „bei reglementierten Berufen" angefügt. 6. Der ...

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in der Gewerbeordnung
G. v. 12.12.2008 BGBl. I S. 2423
Artikel 1 EUBerufsQuUG Änderung der Gewerbeordnung
... a) Nach der Angabe zu § 11a wird folgende Angabe eingefügt: „§ 11b Übermittlung personenbezogener Daten innerhalb der Europäischen Union und des ... Erbringung von Dienstleistungen". 2. Nach § 11a wird folgender § 11b eingefügt: „§ 11b Übermittlung personenbezogener Daten innerhalb ... 2. Nach § 11a wird folgender § 11b eingefügt: „§ 11b Übermittlung personenbezogener Daten innerhalb der Europäischen Union und des ...

Zweites Gesetz zur Änderung bewachungsrechtlicher Vorschriften
G. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2666
Artikel 1 2. BewachRÄndG Änderung der Gewerbeordnung
...  a) Die Angabe zu § 11b wird durch folgende Angaben zu den §§ 11b und 11c ersetzt: „§ 11b Bewacherregister § 11c Übermittlung ... den §§ 11b und 11c ersetzt: „§ 11b Bewacherregister § 11c Übermittlung personenbezogener Daten innerhalb der Europäischen Union und des ... der Registerbehörde." 3. Der bisherige § 11b wird § 11c . 4. § 34a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt ...