Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 15 - Gewerbeordnung (GewO k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 22.02.1999 BGBl. I S. 202; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 17.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 12
Geltung ab 01.01.1978; FNA: 7100-1 Gewerbeordnung
|

§ 15 Empfangsbescheinigung, Betrieb ohne Zulassung



(1) Die Behörde bescheinigt innerhalb dreier Tage den Empfang der Anzeige.

(2) 1Wird ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung (Zulassung) erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben, so kann die Fortsetzung des Betriebes von der zuständigen Behörde verhindert werden. 2Das gleiche gilt, wenn ein Gewerbe von einer ausländischen juristischen Person begonnen wird, deren Rechtsfähigkeit im Inland nicht anerkannt wird.

 
Anzeige


 

Zitierungen von § 15 Gewerbeordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 GewO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GewO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 31 GewO Bewachungsgewerbe auf Seeschiffen; Verordnungsermächtigung (vom 01.01.2023)
... im Zusammenhang mit der Durchführung von § 31 auch für die Durchführung von § 15 Absatz 2 , der §§ 29, 46 Absatz 3 und von § 47 ...
§ 55c GewO Anzeigepflicht (vom 12.12.2012)
... 14 Abs. 1 bis 3 anzumelden hat. § 14 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 4 bis 12, § 15 Absatz 1 und die Rechtsverordnung nach § 14 Absatz 14 gelten ...
 
Zitat in folgenden Normen

BAFA Besondere Gebührenverordnung (BAFABGebV)
V. v. 21.09.2021 BGBl. I S. 4317
Anlage BAFABGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis
... zur Verhinderung der Betriebsfortsetzung nach § 31 Absatz 7 in Ver- bindung mit § 15 Absatz 2 GewO 234 bis 468 8 Gestattung der Fortführung des ...

Gewerbeanzeigeverordnung (GewAnzV)
V. v. 22.07.2014 BGBl. I S. 1208; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 17.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 103
§ 3 GewAnzV Übermittlung von Daten aus der Gewerbeanzeige an weitere Behörden (vom 20.04.2023)
... aus der Gewerbeanzeige unverzüglich nach Bescheinigung des Empfangs der Gewerbeanzeige nach § 15 Absatz 1 der Gewerbeordnung an die in den Absätzen 1 und 3 genannten Stellen. Die Daten sind an die in Absatz 2 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung gewerberechtlicher Vorschriften
G. v. 11.07.2011 BGBl. I S. 1341
Artikel 1 GewRÄndG Änderung der Gewerbeordnung
... gefasst: „§ 14 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 4 bis 7, 9 bis 12, § 15 Absatz 1 und die Rechtsverordnung nach § 14 Absatz 14 gelten entsprechend."  ...

Gesetz zur Einführung eines Zulassungsverfahrens für Bewachungsunternehmen auf Seeschiffen
G. v. 04.03.2013 BGBl. I S. 362, 1120; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 24.04.2013 BGBl. I S. 930
Artikel 1 BewGewSeeÄndG Änderung der Gewerbeordnung
... mit der Durchführung von § 31 auch für die Durchführung von § 15 Absatz 2, der §§ 29, 46 Absatz 3 und von § 47 zuständig."  ...

Zweites Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft
G. v. 07.09.2007 BGBl. I S. 2246; zuletzt geändert durch Artikel 11 Abs. 1 G. v. 30.10.2008 BGBl. I S. 2130
Artikel 9 MEG II Änderung der Gewerbeordnung
... gefasst: „§ 14 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 4 bis 8 und 10 bis 13 sowie § 15 Abs. 1 gelten entsprechend." 7. § 55e wird wie folgt geändert:  ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Seeschiffbewachungsgebührenverordnung (SeeBewachGebV)
V. v. 12.12.2013 BGBl. I S. 4110; aufgehoben durch § 2 zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 3 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666
Anlage SeeBewachGebV (zu § 1 Absatz 1) Gebührenverzeichnis
... Absatz 7 der Gewerbeordnung 178 bis 356 7 Anordnung nach § 15 Absatz 2 in Verbindung mit § 31 Absatz 7 der Gewer- beordnung 178 bis 356 ...