(1) 1Bei den Gewerbezweigen
- 1.
- An- und Verkauf von
- a)
- hochwertigen Konsumgütern, insbesondere Unterhaltungselektronik, Computern, optischen Erzeugnissen, Fotoapparaten, Videokameras, Teppichen, Pelz- und Lederbekleidung,
- b)
- Kraftfahrzeugen und Fahrrädern,
- c)
- Edelmetallen und edelmetallhaltigen Legierungen sowie Waren aus Edelmetall oder edelmetallhaltigen Legierungen,
- d)
- Edelsteinen, Perlen und Schmuck,
- e)
- Altmetallen, soweit sie nicht unter Buchstabe c fallen,
durch auf den Handel mit Gebrauchtwaren spezialisierte Betriebe,
- 2.
- Auskunftserteilung über Vermögensverhältnisse und persönliche Angelegenheiten (Auskunfteien, Detekteien),
- 3.
- Vermittlung von Eheschließungen, Partnerschaften und Bekanntschaften,
- 4.
- Betrieb von Reisebüros und Vermittlung von Unterkünften,
- 5.
- Vertrieb und Einbau von Gebäudesicherungseinrichtungen einschließlich der Schlüsseldienste,
- 6.
- Herstellen und Vertreiben spezieller diebstahlsbezogener Öffnungswerkzeuge
hat die zuständige Behörde unverzüglich nach Erstattung der Gewerbeanmeldung oder der Gewerbeummeldung nach
§ 14 die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zu überprüfen.
2Zu diesem Zweck hat der Gewerbetreibende unverzüglich ein Führungszeugnis nach
§ 30 Abs. 5 Bundeszentralregistergesetz und eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach
§ 150 Abs. 5 zur Vorlage bei der Behörde zu beantragen.
3Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, hat die Behörde diese Auskünfte von Amts wegen einzuholen.
(2) Bei begründeter Besorgnis der Gefahr der Verletzung wichtiger Gemeinschaftsgüter kann ein Führungszeugnis oder eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister auch bei anderen als den in Absatz 1 genannten gewerblichen Tätigkeiten angefordert oder eingeholt werden.
(3) (aufgehoben)
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
neugefasst durch B. v. 05.11.2001 BGBl. I S. 2970; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2319
G. v. 09.11.2022 BGBl. I S. 2009
Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie im Gewerberecht und in weiteren Rechtsvorschriften
G. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 2091
Artikel 1 DlRLUG Änderung der Gewerbeordnung ... sind § 34b Absatz 1, 3, 4, 6 und 7, § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 4 sowie § 38 Absatz 1 und 2 insoweit nicht anzuwenden. Die §§ 14, 55 Absatz 2 und 3, die §§ ... Auskünfte einholen. Der Fristablauf ist solange gehemmt." 12. In § 38 Absatz 4 werden jeweils die Wörter „Gesetzes über das Kreditwesen" durch das ...