§ 55f Haftpflichtversicherung
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Schutze der Allgemeinheit und der Veranstaltungsteilnehmer für Tätigkeiten nach
§ 55 Abs. 1 Nr. 2, die mit besonderen Gefahren verbunden sind, Vorschriften über die Verpflichtung des Gewerbetreibenden zum Abschluß und zum Nachweis des Bestehens einer Haftpflichtversicherung zu erlassen.
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interne Verweise§ 60b GewO Volksfest ... die §§ 69a bis 71a finden entsprechende Anwendung; jedoch bleiben die §§ 55 bis 60a und 60c bis 61a sowie 71b unberührt. (3) ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß ZitiergebotStammnormen
Schaustellerhaftpflichtverordnung (SchauHV)V. v. 17.12.1984 BGBl. I S. 1598; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 09.03.2010 BGBl. I S. 264
Sonstige
Verordnung zur Anpassung gewerberechtlicher Verordnungen an die DienstleistungsrichtlinieV. v. 09.03.2010 BGBl. I S. 264
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Änderung der Gewerbeordnung und anderer Gesetze
G. v. 09.11.2022 BGBl. I S. 2009
Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 144 9. ZustAnpV Gewerbeordnung ... 34 Abs. 2 Satz 1, § 34a Abs. 2, § 34b Abs. 8, § 34c Abs. 3 Satz 1, §§ 55f , 56 Abs. 2 Satz 1 und 2 und § 153b Satz 1 werden jeweils die Wörter Wirtschaft und ...
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
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