(1) Ein Volksfest ist eine im allgemeinen regelmäßig wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern unterhaltende Tätigkeiten im Sinne des §
55 Abs. 1 Nr. 2 ausübt und Waren feilbietet, die üblicherweise auf Veranstaltungen dieser Art angeboten werden.
(2) §
68a Satz 1 erster Halbsatz und Satz 2, §
69 Abs. 1 und 2 sowie die §§
69a bis 71a finden entsprechende Anwendung; jedoch bleiben die §§
55 bis 60a und
60c bis 61a sowie
71b unberührt.
(3) (weggefallen)
§ 146 GewO Verletzung sonstiger Vorschriften über die Ausübung eines Gewerbes (vom 01.01.2023) ... 7. einer vollziehbaren Auflage nach § 69a Abs. 2, auch in Verbindung mit § 60b Abs. 2 erster Halbsatz , zuwiderhandelt, 8. einer vollziehbaren Anordnung nach § 70a Abs. 1, auch in ... 8. einer vollziehbaren Anordnung nach § 70a Abs. 1, auch in Verbindung mit § 60b Abs. 2 , zuwiderhandelt, durch die die Teilnahme an einer dort genannten Veranstaltung a) zum ...