§ 67 Wochenmarkt
(1) Ein Wochenmarkt ist eine regelmäßig wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern eine oder mehrere der folgenden Warenarten feilbietet:
- 1.
- Lebensmittel im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1) die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1381 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1) geändert worden ist, mit Ausnahme alkoholischer Getränke; zugelassen sind alkoholische Getränke, soweit sie aus selbstgewonnenen Erzeugnissen des Weinbaus, der Landwirtschaft oder des Obst- und Gartenbaues hergestellt wurden; der Zukauf von Alkohol zur Herstellung von Likören und Geisten aus Obst, Pflanzen und anderen landwirtschaftlichen Ausgangserzeugnissen, bei denen die Ausgangsstoffe nicht selbst vergoren werden, durch den Urproduzenten ist zulässig;
- 2.
- Produkte des Obst- und Gartenbaues, der Land- und Forstwirtschaft und der Fischerei;
- 3.
- rohe Naturerzeugnisse mit Ausnahme des größeren Viehs.
(2) Die Landesregierungen können zur Anpassung des Wochenmarktes an die wirtschaftliche Entwicklung und die örtlichen Bedürfnisse der Verbraucher durch Rechtsverordnung bestimmen, daß über Absatz 1 hinaus bestimmte Waren des täglichen Bedarfs auf allen oder bestimmten Wochenmärkten feilgeboten werden dürfen.
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interne Verweise§ 56 GewO Im Reisegewerbe verbotene Tätigkeiten (vom 01.01.2023) ... Bier und Wein in fest verschlossenen Behältnissen, alkoholische Getränke im Sinne von § 67 Abs. 1 Nr. 1 zweiter und dritter Halbsatz und alkoholische Getränke, die im Rahmen und für die Dauer einer ...
§ 69 GewO Festsetzung (vom 05.04.2017) ... Antrag des Veranstalters eine Veranstaltung, die die Voraussetzungen der §§ 64, 65, 66, 67 oder 68 erfüllt, nach Gegenstand, Zeit, Öffnungszeiten und Platz für jeden Fall der ...
§ 70a GewO Untersagung der Teilnahme an einer Veranstaltung (vom 01.08.2018) ... Veranstaltung oder einer oder mehreren Arten von Veranstaltungen im Sinne der §§ 64 bis 68 untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß er die hierfür ... Gewerbes des Immobiliardarlehensvermittlers auf einer Veranstaltung im Sinne der §§ 64 bis 68 gelten die Versagungsgründe der §§ 34a, 34c, 34d, 34f, 34h oder 34i ... Ausübung des Versteigerergewerbes auf einer Veranstaltung im Sinne der §§ 64 bis 68 ist nur zulässig, wenn der Gewerbetreibende die nach § 34b Abs. 1 erforderliche ...
§ 146 GewO Verletzung sonstiger Vorschriften über die Ausübung eines Gewerbes (vom 01.01.2023) ... oder nicht rechtzeitig erteilt, 5. im Wochenmarktverkehr andere als nach § 67 Abs. 1 oder 2 zugelassene Waren feilbietet, 6. entgegen § 69 Abs. 3 eine Anzeige nicht, nicht ... § 70a Abs. 3 das Versteigerergewerbe auf einer Veranstaltung im Sinne der §§ 64 bis 68 ausübt, 10. (aufgehoben) 11. einer Rechtsverordnung nach § ...
Zitat in folgenden NormenAnbaumaterialverordnung (AGOZV)
V. v. 21.11.2018 BGBl. I S. 1964; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 13.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 277
§ 20 AGOZV Ausnahmen (vom 01.12.2020) ... soweit 1. das Anbaumaterial im Betrieb abgegeben oder auf Wochenmärkten nach § 67 Absatz 1 der Gewerbeordnung in Verkehr gebracht wird und 2. das Anbaumaterial für nicht gewerbliche ...
Gesetz über den Ladenschluss
neugefasst durch B. v. 02.06.2003 BGBl. I S. 744; zuletzt geändert durch Artikel 430 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
§ 19 LadSchlG Marktverkehr ... werden. (3) Im Übrigen bleibt es bei den Vorschriften der §§ 64 bis 71a der Gewerbeordnung, insbesondere bei den auf Grund des § 69 Abs. 1 Satz 1 der ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Änderung der Gewerbeordnung und anderer Gesetze
G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2415
Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts
G. v. 19.12.2006 BGBl. I S. 3232
Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften
G. v. 11.03.2016 BGBl. I S. 396
Viertes Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften
G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3274
Artikel 10 4. LFGBuaÄndG Folgeänderungen ... 1 oder 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches)" gestrichen. (6) In § 67 Absatz 1 Nummer 1 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel ...
Zitate in aufgehobenen TitelnAnbaumaterialverordnung (AGOZV)
V. v. 16.06.1998 BGBl. I S. 1322; aufgehoben durch § 23 V. v. 21.11.2018 BGBl. I S. 1964
§ 11 AGOZV Ausnahmen ... 1. das Anbaumaterial im Betrieb abgegeben oder auf Wochenmärkten nach § 67 Abs. 1 der Gewerbeordnung in Verkehr gebracht wird und 2. das ...
Pflanzenbeschauverordnung
neugefasst durch B. v. 03.04.2000 BGBl. I S. 337; aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 13.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 277
§ 14 PflBeschauV Ausnahmen (vom 28.12.2011) ... und sonstigen Gegenstände in dem Betrieb oder auf Wochenmärkten nach § 67 Abs. 1 der Gewerbeordnung abgegeben werden und für Empfänger bestimmt sind, die weder ...
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