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§ 155a - Gewerbeordnung (GewO k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 22.02.1999 BGBl. I S. 202; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 17.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 12
Geltung ab 01.01.1978; FNA: 7100-1 Gewerbeordnung
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§ 155a Versagung der Auskunft zu Zwecken des Zeugenschutzes


§ 155a wird in 1 Vorschrift zitiert

Für die Versagung der Auskunft zu Zwecken des Zeugenschutzes gilt § 44a des Bundeszentralregistergesetzes entsprechend.



 

Zitierungen von § 155a Gewerbeordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 155a GewO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GewO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts
G. v. 19.12.2006 BGBl. I S. 3232
Artikel 1 VersVermRNeurG Änderung der Gewerbeordnung
... Nach der Angabe zu § 155 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 155a Versagung der Auskunft zu Zwecken des Zeugenschutzes". d) Die Angabe zu § ...