Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 156 - Gewerbeordnung (GewO k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 22.02.1999 BGBl. I S. 202; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 17.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 12
Geltung ab 01.01.1978; FNA: 7100-1 Gewerbeordnung
|

§ 156 Übergangsregelungen zu den §§ 34d und 34e



(1) 1Eine vor dem 23. Februar 2018 erteilte Erlaubnis als Versicherungsberater nach § 34e Absatz 1 Satz 1 in der bis zum Ablauf des 22. Februar 2018 geltenden Fassung gilt als Erlaubnis als Versicherungsberater nach § 34d Absatz 2 Satz 1. 2Die Bezeichnung der Erlaubnis im Register nach § 34d Absatz 10 Satz 1 in Verbindung mit § 11a Absatz 1 Satz 1 wird von der Registerbehörde aktualisiert.

(2) 1Wird die Erlaubnis nach § 34d Absatz 2 Satz 1 unter Vorlage der Erlaubnisurkunde nach § 34d Absatz 1 Satz 1 in der bis zum Ablauf des 22. Februar 2018 geltenden Fassung beantragt, so erfolgt keine Prüfung der Zuverlässigkeit, der Vermögensverhältnisse und der Sachkunde. 2Die Erlaubnis nach § 34d Absatz 1 Satz 1 in der bis zum Ablauf des 22. Februar 2018 geltenden Fassung erlischt mit Erteilung der Erlaubnis nach Satz 1.

(3) Versicherungsberater nach § 34d Absatz 2 Satz 1 dürfen abweichend von § 34d Absatz 2 Satz 4 Zuwendungen eines Versicherungsunternehmens auf Grund einer Vermittlung annehmen, die bis zur Erteilung der Erlaubnis nach § 34d Absatz 2 Satz 1 erfolgt ist.





 

Frühere Fassungen von § 156 Gewerbeordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 23.02.2018Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb und zur Änderung weiterer Gesetze
vom 20.07.2017 BGBl. I S. 2789
aktuell vorher 22.05.2007Artikel 1 Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts
vom 19.12.2006 BGBl. I S. 3232
aktuellvor 22.05.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 156 Gewerbeordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 156 GewO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GewO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Schaustellerhaftpflichtverordnung (SchauHV)
V. v. 17.12.1984 BGBl. I S. 1598; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 09.03.2010 BGBl. I S. 264
§ 4 SchauHV Berlin-Klausel
... Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 156 der Gewerbeordnung auch im Land ...

Verordnung zur Ablösung der Baumeisterverordnung
V. v. 02.04.1979 BGBl. I S. 419
Artikel 4 BaumeisterVAblV
... Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 156 der Gewerbeordnung auch im Land ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Drittes Mittelstandsentlastungsgesetz
G. v. 17.03.2009 BGBl. I S. 550
Artikel 9 MEG III Änderung der Gewerbeordnung
...  „§ 15b (weggefallen)". c) Nach der Angabe zu § 156 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 157 Übergangsregelung zu ... oder". 7. § 146 Abs. 2 Nr. 2 und 3 wird aufgehoben. 8. Nach § 156 wird folgender § 157 eingefügt: „§ 157 Übergangsregelung zu ...

Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts
G. v. 19.12.2006 BGBl. I S. 3232
Artikel 1 VersVermRNeurG Änderung der Gewerbeordnung
... Versagung der Auskunft zu Zwecken des Zeugenschutzes". d) Die Angabe zu § 156 wird wie folgt gefasst: „§ 156 Übergangsregelungen".  ... d) Die Angabe zu § 156 wird wie folgt gefasst: „§ 156 Übergangsregelungen". 2. Nach § 11 wird folgender § 11a ... 1 oder 3, Satz 2 oder 3 oder § 34e Abs. 3 Satz 3 oder 4" ersetzt. 16. § 156 wird wie folgt gefasst: „§ 156 Übergangsregelungen (1) ... oder 4" ersetzt. 16. § 156 wird wie folgt gefasst: „§ 156 Übergangsregelungen (1) Gewerbetreibende, die vor dem 1. Januar 2007 ...
Artikel 3 VersVermRNeurG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
... 2009 dürfen Versicherungsunternehmen auch mit Versicherungsvermittlern im Sinne des § 156 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung zusammenarbeiten, wenn der Versicherungsvermittler eine ...

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 20.07.2017 BGBl. I S. 2789
Artikel 1 VersVertrRÄndG Änderung der Gewerbeordnung
... bei der Vermittlung von Versicherungsanlageprodukten". d) Die Angabe zu § 156 wird wie folgt gefasst: „§ 156 Übergangsregelungen zu den ... d) Die Angabe zu § 156 wird wie folgt gefasst: „ § 156 Übergangsregelungen zu den §§ 34d und 34e". 2. § 11a wird wie ... Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden." 20. § 156 wird wie folgt gefasst: „§ 156 Übergangsregelungen zu den §§ ... ist anzuwenden." 20. § 156 wird wie folgt gefasst: „ § 156 Übergangsregelungen zu den §§ 34d und 34e (1) Eine vor dem 23. Februar ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Datenweiterleitungs-Verordnung (DWV)
V. v. 19.06.1980 BGBl. I S. 722; aufgehoben durch Artikel 8 G. v. 25.04.2007 BGBl. I S. 594
§ 2 DWV
... Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 156 der Gewerbeordnung auch im Land ...

Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
neugefasst durch B. v. 17.12.1992 BGBl. 1993 I S. 2; zuletzt geändert durch Artikel 353 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; aufgehoben durch Artikel 3 Abs. 2 Nr. 1 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434
§ 80b VAG Übergangsregelung (vom 22.05.2007)
... 2009 dürfen Versicherungsunternehmen auch mit Versicherungsvermittlern im Sinne des § 156 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung zusammenarbeiten, wenn der Versicherungsvermittler eine ...