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Änderung § 153c Gewerbeordnung vom 09.12.2022

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§ 153c a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.12.2022 geltenden Fassung
§ 153c n.F. (neue Fassung)
in der am 09.12.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 04.12.2022 BGBl. I S. 2146
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 153c Verwaltungsvorschriften


(Text alte Fassung)

1 Die näheren Bestimmungen über den Aufbau des Registers trifft das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. 2 Soweit die Bestimmungen die Erfassung und Aufbereitung der Daten sowie die Auskunftserteilung betreffen, werden sie von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates getroffen.

(Text neue Fassung)

1 Die näheren Bestimmungen über den Aufbau des Registers trifft das Bundesministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz. 2 Soweit die Bestimmungen die Erfassung und Aufbereitung der Daten sowie die Auskunftserteilung betreffen, werden sie von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates getroffen.

(heute geltende Fassung)