Änderung § 153c Gewerbeordnung vom 08.11.2006

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in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 153c n.F. (neue Fassung)
in der am 09.12.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 04.12.2022 BGBl. I S. 2146
 
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§ 153b Verwaltungsvorschriften


(Text neue Fassung)

§ 153c Verwaltungsvorschriften


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Die näheren Bestimmungen über den Aufbau des Registers trifft das Bundesministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit. Soweit die Bestimmungen die Erfassung und Aufbereitung der Daten sowie die Auskunftserteilung betreffen, werden sie von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates getroffen.



1 Die näheren Bestimmungen über den Aufbau des Registers trifft das Bundesministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz. 2 Soweit die Bestimmungen die Erfassung und Aufbereitung der Daten sowie die Auskunftserteilung betreffen, werden sie von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates getroffen.

 



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