§ 47 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung | § 47 n.F. (neue Fassung) in der am 23.02.2018 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 20.07.2017 BGBl. I S. 2789 |
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(Textabschnitt unverändert) § besonderen in Stellvertretung 47 Fällen | |
(Text alte Fassung) Inwiefern für die nach den §§ 33i, 34, 34a, 34b, 34c und 36 konzessionierten oder angestellten Personen eine Stellvertretung zulässig ist, hat in jedem einzelnen Falle die Behörde zu bestimmen, welcher die Konzessionierung oder Anstellung zusteht. | (Text neue Fassung) Inwiefern für die nach den §§ 31, 33i, 34, 34a, 34b, 34c, 34d, 34f, 34h, 34i und 36 konzessionierten oder angestellten Personen eine Stellvertretung zulässig ist, hat in jedem einzelnen Falle die Behörde zu bestimmen, welcher die Konzessionierung oder Anstellung zusteht. |