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Änderung § 147b Gewerbeordnung vom 01.07.2018

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§ 147b a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2018 geltenden Fassung
§ 147b n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2114
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 147b Verbotene Annahme von Entgelten für Pauschalreisen


(Text neue Fassung)

§ 147b Verletzung von Vorschriften über die Insolvenzsicherung bei Pauschalreisen und verbundenen Reiseleistungen


vorherige Änderung

(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 651k Abs. 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 5 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, ohne Übergabe eines Sicherungsscheins oder ohne Nachweis einer Sicherheitsleistung eine Zahlung des Reisenden auf den Reisepreis fordert oder annimmt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.



(1) Ordnungswidrig handelt, wer

1.
entgegen § 651t Nummer 1, auch in Verbindung mit § 651u Absatz 1 Satz 1 oder § 651w Absatz 3 Satz 4, oder

2. entgegen § 651t Nummer 2, auch in Verbindung mit § 651u Absatz 1 Satz 1, § 651v Absatz
2 Satz 1 oder § 651w Absatz 3 Satz 4,

des
Bürgerlichen Gesetzbuchs eine Rückbeförderung vereinbart oder eine Zahlung fordert oder annimmt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.