Änderung § 111 Gewerbeordnung vom 01.08.2022

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 6 RL2019/1152-UG am 1. August 2022 und Änderungshistorie der GewO

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 111 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2022 geltenden Fassung
§ 111 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1174
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 111 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 111 Pflichtfortbildungen


vorherige Änderung

 


(1) Ist der Arbeitgeber durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes, durch Tarifvertrag oder Betriebs- oder Dienstvereinbarung verpflichtet, dem Arbeitnehmer eine für die Erbringung der Arbeitsleistung erforderliche Fortbildung anzubieten, dürfen dem Arbeitnehmer die Kosten hierfür nicht auferlegt werden.

(2) 1 Fortbildungen nach Absatz 1 sollen während der regelmäßigen Arbeitszeit durchgeführt werden. 2 Soweit Fortbildungen nach Absatz 1 außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit durchgeführt werden müssen, gelten sie als Arbeitszeit.

 



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed