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Änderung § 6c Gewerbeordnung vom 25.07.2009

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§ 6c a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2009 geltenden Fassung
§ 6c n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 2091

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§ 6c (neu)


(Text neue Fassung)

§ 6c Informationspflichten für Dienstleistungserbringer


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1 Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG Vorschriften über Informationen, insbesondere deren Inhalt, Umfang und Art zu erlassen, die ein Dienstleistungserbringer den Dienstleistungsempfängern zur Verfügung zu stellen hat oder zur Verfügung stellt. 2 Die Rechtsverordnung kann auch Regelungen enthalten über die Art und Weise, in der die Informationen zur Verfügung zu stellen sind.