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Änderung § 153c Gewerbeordnung vom 25.06.2026

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§ 153c a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.06.2026 geltenden Fassung
§ 153c n.F. (neue Fassung)
in der am 25.06.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 18.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 183
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 153c Verwaltungsvorschriften


(Text alte Fassung)

1 Die näheren Bestimmungen über den Aufbau des Registers trifft das Bundesministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz. 2 Soweit die Bestimmungen die Erfassung und Aufbereitung der Daten sowie die Auskunftserteilung betreffen, werden sie von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates getroffen.

(Text neue Fassung)

1 Die näheren Bestimmungen über den Aufbau des Registers trifft das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. 2 Soweit die Bestimmungen die Erfassung und Aufbereitung der Daten sowie die Auskunftserteilung betreffen, werden sie von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates getroffen.

(heute geltende Fassung) 

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