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Änderung § 153c Gewerbeordnung vom 25.06.2026
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| § 153c a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.06.2026 geltenden Fassung | § 153c n.F. (neue Fassung) in der am 25.06.2026 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 18.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 183 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 153c Verwaltungsvorschriften | |
| (Text alte Fassung) 1 Die näheren Bestimmungen über den Aufbau des Registers trifft das Bundesministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz. 2 Soweit die Bestimmungen die Erfassung und Aufbereitung der Daten sowie die Auskunftserteilung betreffen, werden sie von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates getroffen. | (Text neue Fassung) 1 Die näheren Bestimmungen über den Aufbau des Registers trifft das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. 2 Soweit die Bestimmungen die Erfassung und Aufbereitung der Daten sowie die Auskunftserteilung betreffen, werden sie von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates getroffen. |
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