§ 47 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung | § 47 n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2013 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2481 |
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(Textabschnitt unverändert) § 47 Stellvertretung in besonderen Fällen | |
(Text alte Fassung) Inwiefern für die nach den §§ 33i, 34, 34a, 34b, 34c und 36 konzessionierten oder angestellten Personen eine Stellvertretung zulässig ist, hat in jedem einzelnen Falle die Behörde zu bestimmen, welcher die Konzessionierung oder Anstellung zusteht. | (Text neue Fassung) Inwiefern für die nach den §§ 33i, 34, 34a, 34b, 34c, 34d, 34e, 34f und 36 konzessionierten oder angestellten Personen eine Stellvertretung zulässig ist, hat in jedem einzelnen Falle die Behörde zu bestimmen, welcher die Konzessionierung oder Anstellung zusteht. |