Änderung § 148 Gewerbeordnung vom 13.03.2013

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§ 148 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.03.2013 geltenden Fassung
§ 148 n.F. (neue Fassung)
in der am 13.03.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 04.03.2013 BGBl. I S. 362

(Textabschnitt unverändert)

§ 148 Strafbare Verletzung gewerberechtlicher Vorschriften


Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. eine in § 144 Abs. 1, § 145 Abs. 1, 2 Nr. 2 oder 6 oder § 146 Abs. 1 bezeichnete Zuwiderhandlung beharrlich wiederholt oder

(Text alte Fassung)

2. durch eine in § 144 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b, Abs. 2 Nr. 1, § 145 Abs. 1, 2 Nr. 1 oder 2, oder § 146 Abs. 1 bezeichnete Zuwiderhandlung Leben oder Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.

(Text neue Fassung)

2. durch eine in § 144 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b, Absatz 2 Nummer 1a oder Nummer 1b, § 145 Abs. 1, 2 Nr. 1 oder 2, oder § 146 Abs. 1 bezeichnete Zuwiderhandlung Leben oder Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.




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