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Synopse aller Änderungen der Gewerbeordnung am 01.08.2018

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. August 2018 durch Artikel 1 des ImmoVermZulG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der GewO.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2018 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 17.10.2017 BGBl. I S. 3562

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Titel I Allgemeine Bestimmungen
    § 1 Grundsatz der Gewerbefreiheit
    § 2 (weggefallen)
    § 3 Betrieb verschiedener Gewerbe
    § 4 Grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung, Niederlassung
    § 5 Zulassungsbeschränkungen
    § 6 Anwendungsbereich
    § 6a Entscheidungsfrist, Genehmigungsfiktion
    § 6b Verfahren über eine einheitliche Stelle; Europäischer Berufsausweis; Verordnungsermächtigung
    § 6c Informationspflichten für Dienstleistungserbringer
    § 7 Aufhebung von Rechten und Abgaben
    § 8 Ablösung von Rechten
    § 9 Streitigkeiten über Aufhebung oder Ablösung von Rechten
    § 10 Kein Neuerwerb von Rechten
    § 11 Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten
    § 11a Vermittlerregister
    § 11b Übermittlung personenbezogener Daten innerhalb der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraumes bei reglementierten Berufen
    § 12 Insolvenzverfahren
    § 13 Erprobungsklausel
    § 13a Anzeige der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen in reglementierten Berufen
    § 13b Anerkennung ausländischer Unterlagen und Bescheinigungen
    § 13c Anerkennung von ausländischen Befähigungsnachweisen
Titel II Stehendes Gewerbe
    I. Allgemeine Erfordernisse
       § 14 Anzeigepflicht; Verordnungsermächtigung
       § 15 Empfangsbescheinigung, Betrieb ohne Zulassung
       § 15a (aufgehoben)
       § 15b (aufgehoben)
    II. Erfordernis besonderer Überwachung oder Genehmigung
       A. Anlagen, die einer besonderen Überwachung bedürfen
          §§ 16 bis 28 (weggefallen)
       B. Gewerbetreibende, die einer besonderen Genehmigung bedürfen
          § 29 Auskunft und Nachschau
          § 30 Privatkrankenanstalten
          §§ 30a bis 30c (weggefallen)
          § 31 Bewachungsgewerbe auf Seeschiffen; Verordnungsermächtigung
          §§ 32 und 33 (weggefallen)
          § 33a Schaustellungen von Personen
          § 33b Tanzlustbarkeiten
          § 33c Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit
          § 33d Andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit
          § 33e Bauartzulassung und Unbedenklichkeitsbescheinigung
          § 33f Ermächtigung zum Erlaß von Durchführungsvorschriften
          § 33g Einschränkung und Ausdehnung der Erlaubnispflicht
          § 33h Spielbanken, Lotterien, Glücksspiele
          § 33i Spielhallen und ähnliche Unternehmen
          § 34 Pfandleihgewerbe
          § 34a Bewachungsgewerbe; Verordnungsermächtigung
          § 34b Versteigerergewerbe
(Text alte Fassung) nächste Änderung

          § 34c Makler, Bauträger, Baubetreuer
(Text neue Fassung)

          § 34c Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer, Wohnimmobilienverwalter, Verordnungsermächtigung
          § 34d Versicherungsvermittler, Versicherungsberater
          § 34e Verordnungsermächtigung
          § 34f Finanzanlagenvermittler
          § 34g Verordnungsermächtigung
          § 34h Honorar-Finanzanlagenberater
          § 34i Immobiliardarlehensvermittler
          § 34j Verordnungsermächtigung
          § 35 Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit
          §§ 35a und 35b (weggefallen)
          § 36 Öffentliche Bestellung von Sachverständigen
          § 36a Öffentliche Bestellung von Sachverständigen mit Qualifikationen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
          § 37 (weggefallen)
          § 38 Überwachungsbedürftige Gewerbe
          §§ 39 bis 40 (weggefallen)
    III. Umfang, Ausübung und Verlust der Gewerbebefugnisse
       § 41 Beschäftigung von Arbeitnehmern
       §§ 41a und 41b (weggefallen)
       § 42 (aufgehoben)
       §§ 42a bis 44a (weggefallen)
       § 45 Stellvertreter
       § 46 Fortführung des Gewerbes
       § 47 Stellvertretung in besonderen Fällen
       § 48 Übertragung von Realgewerbeberechtigungen
       § 49 Erlöschen von Erlaubnissen
       § 50 (weggefallen)
       § 51 Untersagung wegen überwiegender Nachteile und Gefahren
       § 52 Übergangsregelung
       §§ 53 bis 54 (weggefallen)
Titel III Reisegewerbe
    § 55 Reisegewerbekarte
    § 55a Reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten
    § 55b Weitere reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten, Gewerbelegitimationskarte
    § 55c Anzeigepflicht
    § 55d (weggefallen)
    § 55e Sonn- und Feiertagsruhe
    § 55f Haftpflichtversicherung
    § 56 Im Reisegewerbe verbotene Tätigkeiten
    § 56a Ankündigung des Gewerbebetriebs, Wanderlager
    § 57 Versagung der Reisegewerbekarte
    §§ 57a und 58 (weggefallen)
    § 59 Untersagung reisegewerbekartenfreier Tätigkeiten
    § 60 Beschäftigte Personen
    § 60a Veranstaltung von Spielen
    § 60b Volksfest
    § 60c Mitführen und Vorzeigen der Reisegewerbekarte
    § 60d Verhinderung der Gewerbeausübung
    § 61 Örtliche Zuständigkeit
    § 61a Anwendbarkeit von Vorschriften des stehenden Gewerbes für die Ausübung als Reisegewerbe
    §§ 62 und 63 (weggefallen)
Titel IV Messen, Ausstellungen, Märkte
    § 64 Messe
    § 65 Ausstellung
    § 66 Großmarkt
    § 67 Wochenmarkt
    § 68 Spezialmarkt und Jahrmarkt
    § 68a Verabreichen von Getränken und Speisen
    § 69 Festsetzung
    § 69a Ablehnung der Festsetzung, Auflagen
    § 69b Änderung und Aufhebung der Festsetzung
    § 70 Recht zur Teilnahme an einer Veranstaltung
    § 70a Untersagung der Teilnahme an einer Veranstaltung
    § 70b (aufgehoben)
    § 71 Vergütung
    § 71a Öffentliche Sicherheit oder Ordnung
    § 71b Anwendbarkeit von Vorschriften des stehenden Gewerbes für die Ausübung im Messe-, Ausstellungs- und Marktgewerbe
Titel V Taxen
    §§ 72 bis 80 (weggefallen)
Titel VI Innungen, Innungsausschüsse, Handwerkskammern, Innungsverbände
    §§ 81 bis 104n (weggefallen)
Titel VIa Handwerksrolle
    §§ 104o bis 104u (weggefallen)
Titel VII Arbeitnehmer
    I. Allgemeine arbeitsrechtliche Grundsätze
       § 105 Freie Gestaltung des Arbeitsvertrages
       § 106 Weisungsrecht des Arbeitgebers
       § 107 Berechnung und Zahlung des Arbeitsentgelts
       § 108 Abrechnung des Arbeitsentgelts
       § 109 Zeugnis
       § 110 Wettbewerbsverbot
       §§ 111 bis 132a (weggefallen)
    II. Meistertitel
       § 133 Befugnis zur Führung des Baumeistertitels
       §§ 133a bis 139aa (weggefallen)
    III. Aufsicht
       § 139b Gewerbeaufsichtsbehörde
       §§ 139c und 139m (weggefallen)
Titel VIII Gewerbliche Hilfskassen
    §§ 140 bis 141f (weggefallen)
Titel IX Statutarische Bestimmungen
    § 142 (weggefallen)
Titel X Straf- und Bußgeldvorschriften
    § 143 (weggefallen)
    § 144 Verletzung von Vorschriften über erlaubnisbedürftige stehende Gewerbe
    § 145 Verletzung von Vorschriften über das Reisegewerbe
    § 146 Verletzung sonstiger Vorschriften über die Ausübung eines Gewerbes
    § 147 Verletzung von Arbeitsschutzvorschriften
    § 147a Verbotener Erwerb von Edelmetallen und Edelsteinen
    § 147b Verbotene Annahme von Entgelten für Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen
    § 147c Verstoß gegen Wohlverhaltenspflichten bei der Vermittlung von Versicherungsanlageprodukten
    § 148 Strafbare Verletzung gewerberechtlicher Vorschriften
    § 148a Strafbare Verletzung von Prüferpflichten
    § 148b Fahrlässige Hehlerei von Edelmetallen und Edelsteinen
Titel XI Gewerbezentralregister
    § 149 Einrichtung eines Gewerbezentralregisters
    § 150 Auskunft auf Antrag betroffener Personen
    § 150a Auskunft an Behörden oder öffentliche Auftraggeber
    § 150b Auskunft für die wissenschaftliche Forschung
    § 150c Auskunft an ausländische sowie über- und zwischenstaatliche Stellen
    § 150d Protokollierungen
    § 150e Elektronische Antragstellung
    § 151 Eintragungen in besonderen Fällen
    § 152 Entfernung von Eintragungen
    § 153 Tilgung von Eintragungen
    § 153a Mitteilungen zum Gewerbezentralregister
    § 153b Verwaltungsvorschriften
Schlußbestimmungen
    §§ 154 und 154a (weggefallen)
    § 155 Landesrecht, Zuständigkeiten
    § 155a Versagung der Auskunft zu Zwecken des Zeugenschutzes
    § 156 Übergangsregelungen zu den §§ 34d und 34e
    § 157 Übergangsregelungen zu den §§ 34c und 34f
    § 158 Übergangsregelung zu § 14
    § 159 Übergangsvorschrift zu § 31
    § 160 Übergangsregelungen zu den §§ 34c und 34i
vorherige Änderung nächste Änderung

 


    § 161 Übergangsregelung zu § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4
    Anlage 1 (aufgehoben)
    Anlage 2 (aufgehoben)
    Anlage 3 (aufgehoben)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 34c Makler, Bauträger, Baubetreuer




§ 34c Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer, Wohnimmobilienverwalter, Verordnungsermächtigung


(1) 1 Wer gewerbsmäßig

1. den Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume oder Wohnräume vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen,

2. den Abschluss von Darlehensverträgen, mit Ausnahme von Verträgen im Sinne des § 34i Absatz 1 Satz 1, vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen,

3. Bauvorhaben

a) als Bauherr im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung vorbereiten oder durchführen und dazu Vermögenswerte von Erwerbern, Mietern, Pächtern oder sonstigen Nutzungsberechtigten oder von Bewerbern um Erwerbs- oder Nutzungsrechte verwenden,

vorherige Änderung nächste Änderung

b) als Baubetreuer im fremden Namen für fremde Rechnung wirtschaftlich vorbereiten oder durchführen



b) als Baubetreuer im fremden Namen für fremde Rechnung wirtschaftlich vorbereiten oder durchführen,

4. das gemeinschaftliche Eigentum von Wohnungseigentümern im Sinne des § 1 Absatz 2, 3, 5 und 6 des Wohnungseigentumsgesetzes oder für Dritte Mietverhältnisse über Wohnräume im Sinne des § 549 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verwalten (Wohnimmobilienverwalter)


will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. 2 Die Erlaubnis kann inhaltlich beschränkt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Auftraggeber erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

vorherige Änderung nächste Änderung

1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller oder eine der mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt; die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist, oder

2. der Antragsteller in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt; dies ist in der Regel der Fall, wenn über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet worden oder er in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 Insolvenzordnung, § 882b Zivilprozeßordnung) eingetragen ist.



1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller oder eine der mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt; die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist,

2. der Antragsteller in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt; dies ist in der Regel der Fall, wenn über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet worden oder er in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 Insolvenzordnung, § 882b Zivilprozeßordnung) eingetragen ist,

3. der Antragsteller, der ein Gewerbe nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 betreiben will, den Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung nicht erbringen kann.

(2a) 1 Gewerbetreibende nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 4 sind verpflichtet, sich in einem Umfang von 20 Stunden innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren weiterzubilden; das Gleiche gilt entsprechend für unmittelbar bei der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirkende beschäftigte Personen. 2 Für den Gewerbetreibenden ist es ausreichend, wenn der Weiterbildungsnachweis durch eine im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Wahrnehmung der erlaubnispflichtigen Tätigkeit angemessene Zahl von beim Gewerbetreibenden beschäftigten natürlichen Personen erbracht wird, denen die Aufsicht über die direkt bei der Vermittlung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder der Verwaltung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 mitwirkenden Personen übertragen ist und die den Gewerbetreibenden vertreten dürfen.


(3) 1 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit zum Schutz der Allgemeinheit und der Auftraggeber erforderlich, Vorschriften erlassen

1. über den Umfang der Verpflichtungen des Gewerbetreibenden bei der Ausübung des Gewerbes, insbesondere die Pflicht,

a) ausreichende Sicherheiten zu leisten oder eine zu diesem Zweck geeignete Versicherung abzuschließen, sofern der Gewerbetreibende Vermögenswerte des Auftraggebers erhält oder verwendet,

b) die erhaltenen Vermögenswerte des Auftraggebers getrennt zu verwalten,

c) nach der Ausführung des Auftrages dem Auftraggeber Rechnung zu legen,

d) der zuständigen Behörde Anzeige beim Wechsel der mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen zu erstatten und hierbei bestimmte Angaben zu machen,

e) dem Auftraggeber die für die Beurteilung des Auftrages und des zu vermittelnden oder nachzuweisenden Vertrages jeweils notwendigen Informationen schriftlich oder mündlich zu geben,

f) Bücher zu führen einschließlich der Aufzeichnung von Daten über einzelne Geschäftsvorgänge sowie über die Auftraggeber;

2. zum Umfang an die nach Absatz 2 Nummer 3 erforderliche Haftpflichtversicherung und zu ihren inhaltlichen Anforderungen, insbesondere über die Höhe der Mindestversicherungssummen, die Bestimmung der zuständigen Behörde im Sinne des § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes, über den Nachweis über das Bestehen der Haftpflichtversicherung und Anzeigepflichten des Versicherungsunternehmens gegenüber den Behörden;

3. über die Verpflichtung des Gewerbetreibenden und der beschäftigten Personen nach Absatz 2a zu einer regelmäßigen Weiterbildung, einschließlich

a) der Befreiung von der Weiterbildungsverpflichtung,

b) der gegenüber der zuständigen Behörde zu erbringenden Nachweise und

c) der Informationspflichten gegenüber dem Auftraggeber über die berufliche Qualifikation und absolvierten Weiterbildungsmaßnahmen des Gewerbetreibenden und der unmittelbar bei der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirkenden beschäftigten Personen.

2 In der Rechtsverordnung nach Satz 1 kann ferner die Befugnis des Gewerbetreibenden zur Entgegennahme und zur Verwendung von Vermögenswerten des Auftraggebers beschränkt werden, soweit dies zum Schutze des Auftraggebers erforderlich ist. 3 Außerdem kann in der Rechtsverordnung der Gewerbetreibende verpflichtet werden, die Einhaltung der nach Satz 1 Nr. 1 bis 6 und Satz 2 erlassenen Vorschriften auf seine Kosten regelmäßig sowie aus besonderem Anlaß prüfen zu lassen und den Prüfungsbericht der zuständigen Behörde vorzulegen, soweit es zur wirksamen Überwachung erforderlich ist; hierbei können die Einzelheiten der Prüfung, insbesondere deren Anlaß, Zeitpunkt und Häufigkeit, die Auswahl, Bestellung und Abberufung der Prüfer, deren Rechte, Pflichten und Verantwortlichkeit, der Inhalt des Prüfungsberichts, die Verpflichtungen des Gewerbetreibenden gegenüber dem Prüfer sowie das Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Prüfer und dem Gewerbetreibenden, geregelt werden.

(4) (weggefallen)

(5) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für

1. Kreditinstitute, für die eine Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes erteilt wurde, und für Zweigstellen von Unternehmen im Sinne des § 53b Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes,

2. Gewerbetreibende, die lediglich zur Finanzierung der von ihnen abgeschlossenen Warenverkäufe oder zu erbringenden Dienstleistungen den Abschluß von Verträgen über Darlehen vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluß solcher Verträge nachweisen,

3. Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, die nach § 53b Abs. 7 des Kreditwesengesetzes Darlehen zwischen Kreditinstituten vermitteln dürfen, soweit sich ihre Tätigkeit nach Absatz 1 auf die Vermittlung von Darlehen zwischen Kreditinstituten beschränkt,

4. Verträge, soweit Teilzeitnutzung von Wohngebäuden im Sinne des § 481 des Bürgerlichen Gesetzbuchs *) gemäß Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 nachgewiesen oder vermittelt wird.


---
*) Anm. d. Red.: amtlicher Wortlaut ist 'Gesetzesbuchs'; Artikel 9 Nr. 4 G. v. 17. März 2009 (BGBl. I S. 550)



(heute geltende Fassung) 

§ 57 Versagung der Reisegewerbekarte


(1) Die Reisegewerbekarte ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für die beabsichtigte Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Im Falle der Ausübung des Bewachungsgewerbes, des Gewerbes der Makler, Bauträger und Baubetreuer, des Versicherungsvermittlergewerbes, des Versicherungsberatergewerbes, des Gewerbes des Finanzanlagenvermittlers und Honorar-Finanzanlagenberaters sowie des Gewerbes des Immobiliardarlehensvermittlers gelten die Versagungsgründe der §§ 34a, 34c, 34d 34f, 34h oder 34i *) entsprechend.



(2) Im Falle der Ausübung des Bewachungsgewerbes, des Gewerbes der Makler, Bauträger und Baubetreuer, Wohnimmobilienverwalter, des Versicherungsvermittlergewerbes, des Versicherungsberatergewerbes, des Gewerbes des Finanzanlagenvermittlers und Honorar-Finanzanlagenberaters sowie des Gewerbes des Immobiliardarlehensvermittlers gelten die Versagungsgründe der §§ 34a, 34c, 34d 34f, 34h oder 34i *) entsprechend.

(3) Die Ausübung des Versteigerergewerbes als Reisegewerbe ist nur zulässig, wenn der Gewerbetreibende die nach § 34b Abs. 1 erforderliche Erlaubnis besitzt.


---
*) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 10 Nr. 10 dritte Anweisung G. v. 11. März 2016 (BGBl. I S. 396) wurde sinngemäß konsolidiert.



§ 61a Anwendbarkeit von Vorschriften des stehenden Gewerbes für die Ausübung als Reisegewerbe


(1) Für die Ausübung des Reisegewerbes gilt § 29 entsprechend.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) 1 Für die Ausübung des Bewachungsgewerbes, des Versteigerergewerbes, des Gewerbes der Makler, Bauträger und Baubetreuer, des Versicherungsvermittlergewerbes, des Versicherungsberatergewerbes, des Gewerbes des Finanzanlagenvermittlers oder Honorar-Finanzanlagenberaters sowie des Gewerbes des Immobiliardarlehensvermittlers gelten § 34a Absatz 1a Satz 1 und Absatz 2 bis 5 *), § 34b Absatz 5 bis 8 und 10, § 34c Absatz 3 und 5, § 34d Absatz 8 bis 10, § 34f Absatz 4 bis 6, auch in Verbindung mit § 34h Absatz 1 Satz 4, die §§ 34g, 34i Absatz 5 bis 8 und § 34j sowie die auf Grund des § 34a Absatz 2, des § 34b Absatz 8, des § 34c Absatz 3, des § 34e sowie der §§ 34g und 34j erlassenen Rechtsvorschriften entsprechend. 2 Die zuständige Behörde kann für die Versteigerung leicht verderblicher Waren für ihren Bezirk Ausnahmen zulassen.



(2) 1 Für die Ausübung des Bewachungsgewerbes, des Versteigerergewerbes, des Gewerbes der Makler, Bauträger und Baubetreuer, Wohnimmobilienverwalter, des Versicherungsvermittlergewerbes, des Versicherungsberatergewerbes, des Gewerbes des Finanzanlagenvermittlers oder Honorar-Finanzanlagenberaters sowie des Gewerbes des Immobiliardarlehensvermittlers gelten § 34a Absatz 1a Satz 1 und Absatz 2 bis 5 *), § 34b Absatz 5 bis 8 und 10, § 34c Absatz 3 und 5, § 34d Absatz 8 bis 10, § 34f Absatz 4 bis 6, auch in Verbindung mit § 34h Absatz 1 Satz 4, die §§ 34g, 34i Absatz 5 bis 8 und § 34j sowie die auf Grund des § 34a Absatz 2, des § 34b Absatz 8, des § 34c Absatz 3, des § 34e sowie der §§ 34g und 34j erlassenen Rechtsvorschriften entsprechend. 2 Die zuständige Behörde kann für die Versteigerung leicht verderblicher Waren für ihren Bezirk Ausnahmen zulassen.


---
*) Anm. d. Red.: Die Streichung des §-Zeichens vor '34a' durch Artikel 1 Nr. 3 G. v. 4. November 2016 (BGBl. I S. 2456) wird in dieser Fassung nicht berücksichtigt.



(heute geltende Fassung) 

§ 70a Untersagung der Teilnahme an einer Veranstaltung


(1) Die zuständige Behörde kann einem Aussteller oder Anbieter die Teilnahme an einer bestimmten Veranstaltung oder einer oder mehreren Arten von Veranstaltungen im Sinne der §§ 64 bis 68 untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß er die hierfür erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Im Falle der selbständigen Ausübung des Bewachungsgewerbes, des Gewerbes der Makler, Bauträger und Baubetreuer, des Gewerbes des Versicherungsvermittlers und Versicherungsberaters, des Gewerbes des Finanzanlagenvermittlers und Honorar-Finanzanlagenberaters sowie des Gewerbes des Immobiliardarlehensvermittlers auf einer Veranstaltung im Sinne der §§ 64 bis 68 gelten die Versagungsgründe der §§ 34a, 34c, 34d, 34f, 34h oder 34i entsprechend.



(2) Im Falle der selbständigen Ausübung des Bewachungsgewerbes, des Gewerbes der Makler, Bauträger und Baubetreuer, Wohnimmobilienverwalter, des Gewerbes des Versicherungsvermittlers und Versicherungsberaters, des Gewerbes des Finanzanlagenvermittlers und Honorar-Finanzanlagenberaters sowie des Gewerbes des Immobiliardarlehensvermittlers auf einer Veranstaltung im Sinne der §§ 64 bis 68 gelten die Versagungsgründe der §§ 34a, 34c, 34d, 34f, 34h oder 34i entsprechend.

(3) Die selbständige Ausübung des Versteigerergewerbes auf einer Veranstaltung im Sinne der §§ 64 bis 68 ist nur zulässig, wenn der Gewerbetreibende die nach § 34b Abs. 1 erforderliche Erlaubnis besitzt.



§ 71b Anwendbarkeit von Vorschriften des stehenden Gewerbes für die Ausübung im Messe-, Ausstellungs- und Marktgewerbe


(1) Für die Ausübung des Messe-, Ausstellungs- und Marktgewerbes gilt § 29 entsprechend.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) 1 Für die Ausübung des Bewachungsgewerbes, des Versteigerergewerbes, des Gewerbes der Makler, Bauträger und Baubetreuer, des Versicherungsvermittlergewerbes, des Versicherungsberatergewerbes, des Gewerbes des Finanzanlagenvermittlers und Honorar-Finanzanlagenberaters sowie des Gewerbes des Immobiliardarlehensvermittlers gelten § 34a Absatz 1a Satz 1 und Absatz 2 bis 5, § 34b Absatz 5 bis 8 und 10, § 34c Absatz 3 und 5, § 34d Absatz 8 bis 10, § 34f Absatz 4 bis 6, § 34i Absatz 5 bis 8 sowie die auf Grund des § 34a Absatz 2, des § 34b Absatz 8, des § 34c Absatz 3, des § 34e sowie der §§ 34g und 34j erlassenen Rechtsvorschriften entsprechend. 2 Die zuständige Behörde kann für die Versteigerung leicht verderblicher Waren für ihren Bezirk Ausnahmen zulassen.



(2) 1 Für die Ausübung des Bewachungsgewerbes, des Versteigerergewerbes, des Gewerbes der Makler, Bauträger und Baubetreuer, Wohnimmobilienverwalter, des Versicherungsvermittlergewerbes, des Versicherungsberatergewerbes, des Gewerbes des Finanzanlagenvermittlers und Honorar-Finanzanlagenberaters sowie des Gewerbes des Immobiliardarlehensvermittlers gelten § 34a Absatz 1a Satz 1 und Absatz 2 bis 5, § 34b Absatz 5 bis 8 und 10, § 34c Absatz 3 und 5, § 34d Absatz 8 bis 10, § 34f Absatz 4 bis 6, § 34i Absatz 5 bis 8 sowie die auf Grund des § 34a Absatz 2, des § 34b Absatz 8, des § 34c Absatz 3, des § 34e sowie der §§ 34g und 34j erlassenen Rechtsvorschriften entsprechend. 2 Die zuständige Behörde kann für die Versteigerung leicht verderblicher Waren für ihren Bezirk Ausnahmen zulassen.

§ 144 Verletzung von Vorschriften über erlaubnisbedürftige stehende Gewerbe


(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. ohne die erforderliche Erlaubnis

a) (weggefallen),

b) nach § 30 Abs. 1 eine dort bezeichnete Anstalt betreibt,

c) nach § 33a Abs. 1 Satz 1 Schaustellungen von Personen in seinen Geschäftsräumen veranstaltet oder für deren Veranstaltung seine Geschäftsräume zur Verfügung stellt,

d) nach § 33c Abs. 1 Satz 1 ein Spielgerät aufstellt, nach § 33d Abs. 1 Satz 1 ein anderes Spiel veranstaltet oder nach § 33i Abs. 1 Satz 1 eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreibt,

e) nach § 34 Abs. 1 Satz 1 das Geschäft eines Pfandleihers oder Pfandvermittlers betreibt,

f) nach § 34a Abs. 1 Satz 1 Leben oder Eigentum fremder Personen bewacht,

g) nach § 34b Abs. 1 fremde bewegliche Sachen, fremde Grundstücke oder fremde Rechte versteigert,

h) nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 den Abschluß von Verträgen der dort bezeichneten Art vermittelt oder die Gelegenheit hierzu nachweist,

i) nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ein Bauvorhaben vorbereitet oder durchführt,

vorherige Änderung nächste Änderung

j) nach § 34d Absatz 1 Satz 1 den Abschluss eines dort genannten Vertrages vermittelt,

k)
nach § 34d Absatz 2 Satz 1 über eine Versicherung oder Rückversicherung berät,

l)
nach § 34f Absatz 1 Satz 1 Anlageberatung oder Anlagevermittlung erbringt,

m)
nach § 34h Absatz 1 Satz 1 Anlageberatung erbringt oder

n)
nach § 34i Absatz 1 Satz 1 den Abschluss von Verträgen der dort bezeichneten Art vermittelt oder Dritte zu solchen Verträgen berät,



j) nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Wohnimmobilien verwaltet,

k) nach §
34d Absatz 1 Satz 1 den Abschluss eines dort genannten Vertrages vermittelt,

l)
nach § 34d Absatz 2 Satz 1 über eine Versicherung oder Rückversicherung berät,

m)
nach § 34f Absatz 1 Satz 1 Anlageberatung oder Anlagevermittlung erbringt,

n)
nach § 34h Absatz 1 Satz 1 Anlageberatung erbringt oder

o)
nach § 34i Absatz 1 Satz 1 den Abschluss von Verträgen der dort bezeichneten Art vermittelt oder Dritte zu solchen Verträgen berät,

2. ohne Zulassung nach § 31 Absatz 1 Leben oder Eigentum fremder Personen auf einem Seeschiff bewacht,

3. einer vollziehbaren Auflage nach § 31 Absatz 2 Satz 2 zuwiderhandelt oder

4. ohne eine nach § 47 erforderliche Erlaubnis das Gewerbe durch einen Stellvertreter ausüben läßt.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. einer Rechtsverordnung nach § 31 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1, 2, 3 Buchstabe a bis c oder Buchstabe d oder Nummer 4 oder Satz 2 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

1a. einer Rechtsverordnung nach § 33f Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 4 oder einer vollziehbaren Anordnung aufgrund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

1b. einer Rechtsverordnung nach § 33g Nr. 2, § 34 Abs. 2, § 34a Abs. 2, § 34b Abs. 8, § 34e Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 4 oder 7, Absatz 2 oder 3 oder § 38 Abs. 3 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

2. entgegen § 34 Abs. 4 bewegliche Sachen mit Gewährung des Rückkaufrechts ankauft,

3. einer vollziehbaren Auflage nach § 33a Abs. 1 Satz 3, § 33c Abs. 1 Satz 3, § 33d Abs. 1 Satz 2, § 33e Abs. 3, § 33i Abs. 1 Satz 2, § 34 Abs. 1 Satz 2, § 34a Abs. 1 Satz 2, § 34b Abs. 3, § 34d Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 6 Satz 3, oder § 36 Abs. 1 Satz 3 oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 33c Abs. 3 Satz 3 oder § 34a Abs. 4 zuwiderhandelt,

4. ein Spielgerät ohne die nach § 33c Abs. 3 Satz 1 erforderliche Bestätigung der zuständigen Behörde aufstellt,

4a. entgegen § 33c Absatz 3 Satz 4 eine Person beschäftigt,

5. einer vollziehbaren Auflage nach § 34c Abs. 1 Satz 2, § 34f Absatz 1 Satz 2, § 34h Absatz 1 Satz 2 oder § 34i Absatz 1 Satz 2 zuwiderhandelt,

6. einer Rechtsverordnung nach § 34c Abs. 3 oder § 34g Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 4 oder Satz 2 oder § 34j oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

7. entgegen § 34d Absatz 1 Satz 7 eine Sondervergütung gewährt oder verspricht,

7a. entgegen § 34d Absatz 2 Satz 4, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 34e Absatz 1 Nummer 3, eine Zuwendung annimmt,

7b. entgegen § 34d Absatz 2 Satz 6 die Auskehrung einer Zuwendung nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig veranlasst,

8. entgegen § 34d Absatz 10 Satz 1 oder § 34f Absatz 5 oder 6 Satz 1 eine Eintragung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vornehmen lässt,

9. entgegen § 34d Absatz 10 Satz 2, § 34f Absatz 5 oder Absatz 6 Satz 2 oder § 34i Absatz 8 Nummer 3 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

10. entgegen § 34h Absatz 3 Satz 2 oder § 34i Absatz 5 eine Zuwendung annimmt oder

11. entgegen § 34h Absatz 3 Satz 3 eine Zuwendung nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig auskehrt.

(3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig bei einer Versteigerung einer Vorschrift des § 34b Abs. 6 oder 7 zuwiderhandelt.

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(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe l und m und Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe a bis k und n, Nummer 3 und 4 und des Absatzes 2 Nummer 1, 1a und 5 bis 11 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1b und 2 bis 4a mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro und in den Fällen des Absatzes 3 mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro geahndet werden.



(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe m und n und Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe a bis l und o, Nummer 3 und 4 und des Absatzes 2 Nummer 1, 1a und 5 bis 11 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1b und 2 bis 4a mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro und in den Fällen des Absatzes 3 mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro geahndet werden.

(5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 und 3 und des Absatzes 2 Nummer 1 das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 161 (neu)




§ 161 Übergangsregelung zu § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4


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Gewerbetreibende, die vor dem 1. August 2018 Wohnimmobilien verwaltet haben und diese Tätigkeit nach dem 1. August 2018 weiterhin ausüben wollen, sind verpflichtet, bis zum 1. März 2019 eine Erlaubnis nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zu beantragen.