§ 221a - Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII)

Artikel 1 G. v. 07.08.1996 BGBl. I S. 1254; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 101
Geltung ab 01.01.1997; FNA: 860-7 Sozialgesetzbuch
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§ 221a Verarbeitung von Daten durch die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft


§ 221a hat 6 frühere Fassungen und wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft (§ 114 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2) darf die bei ihr gespeicherten Namen, Anschriften und Bankverbindungen von Unternehmern nach § 136 Absatz 3 Nummer 1, die zur Beitragsberechnung nach § 182 vorliegenden Berechnungsgrundlagen sowie die von den zuständigen Behörden in den Ländern übermittelten Daten nach § 197 Absatz 4 Satz 1 und Satz 4 zur Durchführung der ihr übertragenen Aufgabe zur Gewährung einer Beihilfe im Rahmen einer außergewöhnlichen Maßnahme zur Marktstützung im Sinne der §§ 9b, 9c und 9d des Marktorganisationsgesetzes verarbeiten, soweit dies zur Durchführung oder Kontrolle der Beihilfegewährung erforderlich ist.

(2) 1Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft darf der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung einmalig bis zum 31. Dezember 2022 die bei ihr gespeicherten

1.
Namen und Anschriften von Unternehmern nach § 136 Absatz 3 Nummer 1,

2.
deren Mitgliedsnummer,

3.
die Art der betriebenen landwirtschaftlichen Nutzung,

4.
die zum 22. März 2022 erfasste Anbaufläche oder Tierzahl

unter den Voraussetzungen des Satzes 2 zum Zweck der Gewährung einer Beihilfe aus dem Bundeshaushalt übermitteln. 2Die Übermittlung ist nur zulässig, sofern die Unternehmer nach der vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Rahmen der Regelung zur vorübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland auf der Grundlage des Befristeten Krisenrahmens der Europäischen Kommission für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine vom 22. April 2022 (BAnz AT 27.04.2022 B2) erlassenen Richtlinie dem Grunde nach beihilfeberechtigt sind und nicht bereits eine Anpassungsbeihilfe in Durchführung der in Absatz 1 genannten Aufgabe erhalten haben.

(3) 1Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung

1.
darf den Datenbestand nach Absatz 2 verarbeiten, soweit dies zur Durchführung oder Kontrolle der Beihilfegewährung auf Grundlage der Kleinbeihilfenregelung erforderlich ist, und

2.
hat diesen Datenbestand unmittelbar nach dem rechtskräftigen Abschluss der Beihilfeverfahren zu löschen.

2Das Nähere zum Verfahren der Datenübermittlung nach Absatz 2 und zur Erstattung der Kosten ist in einer Verwaltungsvereinbarung zwischen der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung und der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft zu regeln.


Text in der Fassung des Artikels 11b Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union im Bereich des Zivilrechts und zur Übertragung von Aufgaben an die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau G. v. 20. Juli 2022 BGBl. I S. 1174 m.W.v. 27. Juli 2022

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Frühere Fassungen von § 221a SGB VII

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 27.07.2022Artikel 11b Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union im Bereich des Zivilrechts und zur Übertragung von Aufgaben an die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau
vom 20.07.2022 BGBl. I S. 1174
aktuell vorher 01.01.2022Artikel 3 Erstes Gesetz zur Änderung des Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogrammgesetzes
vom 11.12.2020 BGBl. I S. 2880
aktuell vorher 17.12.2020Artikel 2 Erstes Gesetz zur Änderung des Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogrammgesetzes
vom 11.12.2020 BGBl. I S. 2880
aktuell vorher 17.11.2016Artikel 5 6. SGB IV-Änderungsgesetz (6. SGB IV-ÄndG)
vom 11.11.2016 BGBl. I S. 2500
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 451 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
aktuell vorher 01.01.2008Artikel 1 Gesetz zur Modernisierung des Rechts der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSVMG)
vom 18.12.2007 BGBl. I S. 2984
aktuellvor 01.01.2008früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 221a SGB VII

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 221a SGB VII verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB VII selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

6. SGB IV-Änderungsgesetz (6. SGB IV-ÄndG)
G. v. 11.11.2016 BGBl. I S. 2500
Artikel 5 6. SGB IV-ÄndG Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
...  „§ 219a Altersrückstellungen". e) Die Angabe zu § 221a wird wie folgt gefasst: „§ 221a (weggefallen)". f) Die ... e) Die Angabe zu § 221a wird wie folgt gefasst: „§ 221a (weggefallen)". f) Die Angabe zu § 224 wird wie folgt gefasst:  ... c) In Absatz 2 werden die Sätze 1, 2 und 4 aufgehoben. 14. § 221a wird aufgehoben. 15. § 222 wird wie folgt geändert: a) Die ...

Erstes Gesetz zur Änderung des Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogrammgesetzes
G. v. 11.12.2020 BGBl. I S. 2880
Artikel 2 LwErzgSchulproGÄndG Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
... ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 221a wie folgt gefasst: „§ 221a Übermittlung von Daten durch die ... In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 221a wie folgt gefasst: „ § 221a Übermittlung von Daten durch die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft".  ... die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft". 2. Nach § 221 wird folgender § 221a eingefügt: „§ 221a Übermittlung von Daten durch die ... 2. Nach § 221 wird folgender § 221a eingefügt: „ § 221a Übermittlung von Daten durch die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Die ...
Artikel 3 LwErzgSchulproGÄndG Weitere Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
... ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 221a wie folgt gefasst: „§ 221a (weggefallen)". 2. § 221a ... In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 221a wie folgt gefasst: „ § 221a (weggefallen) ". 2. § 221a wird ... § 221a wie folgt gefasst: „§ 221a (weggefallen)". 2. § 221a wird ...

Gesetz zur Modernisierung des Rechts der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSVMG)
G. v. 18.12.2007 BGBl. I S. 2984; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 30.10.2008 BGBl. I S. 2130
Artikel 1 LSVMG Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (vom 05.11.2008)
... Nach der Angabe zu § 221 werden folgende Angaben eingefügt: „§ 221a Besondere Abfindungen in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung § 221b ... Satz 2 gilt für Abfindungen nach § 75 entsprechend. Besondere Abfindungen nach § 221a bleiben außer Betracht. (4) Beitragsbelastbare Flächenwerte sind die ... nach Satz 4. (4) Die Aufwendungen für die besonderen Abfindungen nach § 221a bleiben bei der Ermittlung der Bewertungskriterien nach § 1 der Verordnung zur Festlegung von ... ihrer Neurenten trägt." 18. Nach § 221 werden folgende §§ 221a und 221b eingefügt: „§ 221a Besondere Abfindungen in der ... § 221 werden folgende §§ 221a und 221b eingefügt: „§ 221a Besondere Abfindungen in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung (1) Versicherte, ...

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union im Bereich des Zivilrechts und zur Übertragung von Aufgaben an die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau
G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1174
Artikel 11b RL2019/1152-UG Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
... ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 221a wie folgt gefasst: „§ 221a Verarbeitung von Daten durch die ... In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 221a wie folgt gefasst: „ § 221a Verarbeitung von Daten durch die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft". 2. ... Verarbeitung von Daten durch die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft". 2. § 221a wird wie folgt gefasst: „§ 221a Verarbeitung von Daten durch die ... Berufsgenossenschaft". 2. § 221a wird wie folgt gefasst: „ § 221a Verarbeitung von Daten durch die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft (1) Die ...

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 451 10. ZustAnpV Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
... Absatz 3 Satz 1 und 3, § 187a Absatz 1 Satz 2 und 3, § 197 Absatz 3 Satz 1 und § 221a Absatz 2 Satz 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 ...


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