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§ 139a - Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII)

Artikel 1 G. v. 07.08.1996 BGBl. I S. 1254; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 101
Geltung ab 01.01.1997; FNA: 860-7 Sozialgesetzbuch
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§ 139a Deutsche Verbindungsstelle Unfallversicherung - Ausland



(1) Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. nimmt die Aufgaben

1.
der Deutschen Verbindungsstelle Unfallversicherung - Ausland (Verbindungsstelle) auf der Grundlage des über- und zwischenstaatlichen Rechts sowie

2.
des Trägers des Wohn- und Aufenthaltsorts aufgrund überstaatlichen Rechts für den Bereich der Unfallversicherung

wahr.

(2) Zu den Aufgaben nach Absatz 1 gehören insbesondere

1.
der Abschluss von Vereinbarungen mit ausländischen Verbindungsstellen,

2.
die Kostenabrechnungen mit in- und ausländischen Stellen,

3.
die Koordinierung der Verwaltungshilfe bei grenzüberschreitenden Sachverhalten,

4.
die Information, Beratung und Aufklärung sowie

5.
die Umlagerechnung.

(3) 1Die Verbindungsstelle legt die ihr durch die Erfüllung ihrer Aufgaben entstandenen Sach- und Personalkosten nach Ablauf eines Kalenderjahres auf alle deutschen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung um. 2Auf die Umlage kann sie Vorschüsse einfordern.





 

Frühere Fassungen von § 139a SGB VII

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 05.11.2008Artikel 1 Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz (UVMG)
vom 30.10.2008 BGBl. I S. 2130

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 139a SGB VII

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 139a SGB VII verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB VII selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Gesetz zur Koordinierung der sozialen Sicherheit mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland (SozSichUKG)
G. v. 01.04.2021 BGBl. I S. 658
§ 3 SozSichUKG Verbindungsstellen
... 1 Satz 3 Nummer 4, Satz 4 und des Absatzes 6. Für die Unfallversicherung gilt § 139a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch . Für die Arbeitslosenversicherung gilt § 368 Absatz 1a des Dritten Buches ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz (UVMG)
G. v. 30.10.2008 BGBl. I S. 2130, 2010 I S. 252; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 15.04.2015 BGBl. I S. 583
Artikel 1 UVMG Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (vom 22.04.2015)
... Nach der Angabe zu § 139 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 139a Deutsche Verbindungsstelle Unfallversicherung - Ausland". b) Die Angabe zu § ... Fall im Sinne des Satzes 5 vorliegt." 17. Nach § 139 wird folgender § 139a eingefügt: „§ 139a Deutsche Verbindungsstelle Unfallversicherung - ... 17. Nach § 139 wird folgender § 139a eingefügt: „§ 139a Deutsche Verbindungsstelle Unfallversicherung - Ausland (1) Die Deutsche Gesetzliche ...